Ein Streit um die illegale Entsorgung eines gefüllten Abfallsacks kommt eine Aargauerin teuer zu stehen. Statt ein paar Franken an Güselgebühr muss sie allein für das Verfahren vor Bundesgericht 4000 Franken an Gerichtskosten bezahlen.
Der Vorfall hatte sich im September 2009 im Einkaufszentrum Tägipark in Wettingen zugetragen. Eine Frau wurde dort von zwei Polizisten angehalten, weil der Verdacht bestand, sie habe unerlaubterweise einen mit Abfall gefüllten Plastiksack entsorgt. Der Frau wird vorgeworfen, sich trotz entsprechender Aufforderung geweigert zu haben, sich auszuweisen respektive ihre Personalien anzugeben.
Auch der Aufforderung der beiden Polizisten, sie auf die Wache zu begleiten, sei die Frau nicht nachgekommen. Die beiden Polizeibeamten hätten sie deshalb an den Armen gepackt, worauf die Frau um sich geschlagen habe. Zudem soll sie einen der beiden Polizeibeamten mit «Idiot» und «Arschloch» betitelt haben.
Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung
Das Bezirksgericht Baden verurteilte die renitente Frau in zweiter Instanz wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 1100 Franken. Der Vorwurf des Verstosses gegen das Abfallreglement wurde fallen gelassen. Weil das Aargauer Obergericht diese Verurteilung stützte, rief die Frau das Bundesgericht an. Sie blitzte dort aber vollumfänglich ab. Die Richter in Lausanne vermochten im Entscheid des Aargauer Obergerichts weder Willkür in der Beweiswürdigung noch Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Auch die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung schützten die Richter in Lausanne, denn bereits eine Erschwerung, Behinderung oder Verzögerung genügt, um eine renitente Person zu bestrafen, die ihre Personalien nicht bekannt geben will. Der Streit um den Güselsack und die entsprechenden Weigerungen kommen die Aargauerin nun teuer zu stehen. Sie muss die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten von vier Instanzen bezahlen. Allein das Bundesgericht hat der Frau Gerichtskosten von 4000 Franken aufgebrummt. (tzi)