Bergdietikon
Alterszentrum Hintermatt: Gericht weist Beschwerde ab

Ein Bergdietiker Bürger beisst auch beim Verwaltungsgericht auf Granit.

Bettina Hamilton-Irvine
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Auf dieser Parzelle soll das Alterszentrum Hintermatt entstehen. BHI

Auf dieser Parzelle soll das Alterszentrum Hintermatt entstehen. BHI

Bettina Hamilton-Irvine

Vorwärts. Stopp. Rückwärts. Vorwärts. Stopp. Rückwärts. Etwa so ergeht es dem geplanten Alterszentrum Hintermatt, seit die Gemeinde Bergdietikon das Projekt der Öffentlichkeit vor fünf Jahren erstmals präsentierte. Nun wird der Hebel, einmal mehr, von «Stopp» auf «Vorwärts» verschoben: Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die Beschwerde eines Bürgers abgewiesen.

Es ist ein weiteres Kapitel in einer Geschichte, die schon lange von Querelen geprägt ist. Denn kaum war bekannt geworden, was der Gemeinderat an der Schönenbergstrasse im Weiler Kindhausen plant, begann ein Teil der Bevölkerung sich heftig gegen das Alterszentrum zu wehren. Unter anderem wurde kritisiert, es sei «gigantisch» gross, verschandle das Orts- und Landschaftsbild und werde am falschen Standort geplant.

Wenig Vertrauen brachten die Kritiker auch der privaten Investorin Oase Holding entgegen – sie wolle sich bereichern, wurde ihr vorgeworfen. Der Gemeinderat hingegen betonte stets, es sei ein Glücksfall, einen Investor zu haben, welcher der Gemeinde ein Alterszentrum baue. Die Grösse – die mittlerweile etwas angepasst worden ist – sei nötig, um umfassende Leistungen anbieten zu können.

Beschwerderecht verspielt

Immer wieder wurde das Projekt auch auf dem Rechtsweg bekämpft. Vier Mal musste sich der Kanton Aargau als erste Instanz bisher bereits mit den Differenzen zwischen Gegnern und Gemeinderat auseinandersetzen. Zuletzt im vergangenen Sommer: Damals reichte ein Bergdietiker Beschwerde ein und beantragte, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 20. Juni sei aufzuheben. Diese hatte dafür gestimmt, den Entscheid, der Investorin das Land für das Alterszentrum zu verkaufen, nicht rückgängig zu machen. Der Beschwerdeführer kritisiert vieles: So sei die Aktenauflage unvollständig gewesen, die Broschüre des Gemeinderats und die Abstimmungsfrage irreführend, an der Versammlung sei die Ausstandspflicht nicht beachtet worden und Nichtstimmberechtigte hätten abstimmen können.

Doch nichts davon liess der Kanton gelten. Auf diverse Punkte trat er gar nicht ein. In allen anderen entschied er gegen den Beschwerdeführer: Die Abstimmung sei «korrekt und ohne Mangel» durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hingegen sah das ganz anders: Auf seine Kritikpunkte sei zu wenig eingegangen worden, sagte er. Er zog den Fall ans Verwaltungsgericht weiter.

Doch auch dieses lässt ihn nun abblitzen. Der Kanton habe die Beschwerde zu Recht abgewiesen, heisst es im Urteil, welches der Limmattaler Zeitung vorliegt. Das Verwaltungsgericht folgt in den wesentlichen Punkten der Vorinstanz. So hält es ebenfalls fest, es sei nicht zulässig, sich erst nach der Versammlung über Punkte wie Unterlagen oder Aktenauflage zu beschweren, die vorher anzubringen gewesen wären.

«Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen würde und hinterher die Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen ebendieses Mangels angefochten würde», heisst es im Entscheid. Der Beschwerdeführer lege nicht plausibel dar, warum er die Punkte nicht habe vorher beanstanden können. Er habe daher sein Beschwerderecht verwirkt.

«Blosse Vermutungen»

Doch auch in den Punkten, auf die das Gericht eintritt, entscheidet es zugunsten des Gemeinderats. So gebe es keine Hinweise dafür, dass Nichtstimmberechtigte abgestimmt hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien «blosse Vermutungen», während der Gemeinderat diese «glaubhaft widerlegt» habe. Es bestünden keine Hinweise, dass die Abstimmung nicht korrekt durchgeführt worden sei.

Einzig in Bezug auf die Ausstandspflicht widerspricht das Gericht der Vorinstanz: So hält es fest, dass die Besitzer der benachbarten Parzellen, welche die Oase Holding ebenfalls erwerben wolle, durchaus ein «direktes und unmittelbares Interesse» am Verkauf des Landes an den Investor hätten. Sie wären daher zum Ausstand verpflichtet gewesen.

Die Mitwirkung von ausstandspflichtigen Personen sei ein Verfahrensfehler, der aber nur dann zu einer Aufhebung der Abstimmung führe, «wenn der Mangel erheblich ist und das Ergebnis beeinflusst haben könnte», schreibt das Gericht. Das sei hier nicht der Fall – vor allem, weil der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, um welche Personen es sich gehandelt haben soll.

Damit ist der Beschwerdeführer, der anonym bleiben will, nicht einverstanden, wie er auf Anfrage sagt: «Es ärgert mich, dass man vor allem aufgrund formeller Fehler nicht auf meine Beschwerde eingeht.» Der Gemeinderat könne sich sehr viel erlauben, während er wegen Formfehlern ausgebremst werde. Zudem habe das Gericht zumindest in der Ausstandsfrage anerkannt, dass der Gemeinderat einen Fehler gemacht habe. Aus diesen Gründen schliesse er es nicht aus, den Fall ans Bundesgericht weiterzuziehen.