Baden
Ambulanzfahrerin wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen

Die Fahrerin eines Ambulanzfahrzeugs fuhr im Einsatz einen Motorradfahrer um. Nun wurde sie vom Bezirksgericht Baden wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen. Sie muss eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 1000 Franken bezahlen.

Rosmarie Mehlin
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Das Motorrad prallte mit 60 bis 70 km/h in die Ambulanz.

Das Motorrad prallte mit 60 bis 70 km/h in die Ambulanz.

Alois Felber

Die diplomierte Rettungssanitäterin M.S., die bei einem Notfalleinsatz mit dem Ambulanzfahrzeug in einen äusserst tragischen Unfall mit einem Motorradfahrer verwickelt war wurde vom Bezirksgericht Baden unter Vorsitz von Bruno Meyer der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 50 Franken sowie 1000 Franken Busse verurteilt.

Es ist ein Mehrheitsurteil. Eine Minderheit der drei Richter und zwei Richterinnen hätte die 35jährige von Schuld und Strafe frei gesprochen. Eine Mehrheit aber ist zum Schluss gekommen, dass sie als Lenkerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie mit 20 km/h über ein Rotlicht fuhr. Obwohl am Notfallwagen Blaulicht und Wechselklanghorn eingeschaltet waren, hätte die Frau die grosse Kreuzung nahe dem Kantonsspital Baden langsamer befahren müssen. Ein 53-jähriger Motorradfahrer hatte Grün gehabt und war mit zwischen 60 und 70 km/h seitlich in das Ambulanzfahrzeug geprallt. Er hatte dabei schwerste Verletzungen erlitten, denen er wenig später erlegen war.

Spezialisierter Anwalt vertritt Interessen von Witwe und Tochter des Opfers

Was die finanziellen Folgen dieses tragischen Unfalls betrifft, so wird die Versicherung des Rettungsfahrzeugs nach diesem Schuldspruch für den Versorgerschaden aufkommen müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Da das Opfer eine hoch dotierte Kaderstelle inne gehabt hatte, geht es um grosse Summen, wie in der Verhandlung am Mittwoch aus den Plädoyers der Zivilvertreter hervor ging.

Vor Gericht vertrat nicht nur ein Anwalt die zivilrechtlichen Interessen der Witwe und Tochter des Opfers, auch M.S. wurde, nebst dem Strafverteidiger, auch von einem spezialisierten Anwalt zivilrechtlich vertreten. Dies ist in der seit anfangs Jahr in Kraft stehenden neuen Strafprozessordnung so geregelt. Über die Frage des Umfangs der Haftung, respektive die Höhe der finanziellen Entschädigungen wird Gerichtspräsident Bruno Meyer als Einzelrichterspäter in einer weiteren Verhandlung entscheiden.