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Das Bundesgericht beanstandet das Vorgehen des Aargauer Obergerichts. Der Vergewaltigungsfall muss neu beurteilt werden.
Hat das Aargauer Obergericht einen Mann aufgrund einer Falschanzeige einer rachsüchtigen Ex-Lebenspartnerin für fünf Jahre hinter Gitter geschickt? Nicht auszuschliessen, sagt das Bundesgericht und verlangt eine neue Beurteilung in dieser Strafsache.
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft einem Mann vor, im Jahre 2014 seine damalige Lebenspartnerin mehrfach gegen ihren Willen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen und sie auch vergewaltigt zu haben. Ferner soll der Täter seine Ex-Lebenspartnerin zwei- bis fünfmal pro Woche geschüttelt und gegen die Wand oder den Boden gestossen, ihr Ohrfeigen gegeben sowie mit den Beinen gegen sie getreten haben. Im August 2014 habe er zudem der Frau gedroht, sie zu töten, falls sie die gemeinsame Hochzeit absage, worauf sie dies dennoch tat.
Das Bezirksgericht Baden sprach den Mann frei. Anders sah es das Obergericht. Dieses sprach den Mann der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 800 Franken, zu einer Busse von 500 Franken sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von 10 000 Franken an seine ehemalige Lebenspartnerin. Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde ans Bundesgericht. Er forderte, vollumfänglich freigesprochen zu werden.
Vor Bundesgericht warf der Verurteilte dem Obergericht vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Im Raum steht insbesondere die Frage, ob die ehemalige Lebenspartnerin ihren Freund aus Rache angezeigt hat. Laut Aussagen des Verurteilten soll sie damit gedroht haben, ihn ins Gefängnis zu bringen, falls er weder den Laden an sie überschreibe noch eine Zahlung von 150 000 Franken leiste.
Für das Bundesgericht ist dieser Einwand zutreffend. Tatsächlich setzte sich das Obergericht mit diesem Argument nicht auseinander. Im konkreten Fall hätte das Obergericht begründen müssen, weshalb es eine Falschanzeige seitens der ehemaligen Lebenspartnerin ausschloss. Indem das Obergericht dies unterlassen hat, verletzte es nicht nur den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, sondern auch seine Begründungspflicht.
Urteil: 6B_760/2016