Startseite
Aargau
Baden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die letzte hängige Beschwerde zur Limmattalbahn gutgeheissen. Für den Bau einer Liftanlage beim Bahnhof Killwangen-Spreitenbach sollte Land eines benachbarten Anwohners enteignet werden. Dagegen wehrte sich der Landbesitzer erfolgreich.
Durch die Volksinitiative «Stoppt die Limmattalbahn – ab Schlieren» ist die zweite Etappe des Jahrhundertprojekts zwar nach wie vor infrage gestellt. Doch immerhin liegt seit gestern der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur letzten hängigen Beschwerde auf dem Tisch. Diese betrifft den Bau der öffentlichen Liftanlage am Bahnhof Killwangen-Spreitenbach. Sie wurde gutgeheissen, was für die Liftanlage ein Rückschlag ist.
Zur Erinnerung: Mithilfe des Lifts sollte auf bequeme Art und Weise der Höhenunterschied zwischen Wohngebiet und Bahnhof überwunden werden. Zur Liftanlage hin war zudem der Bau einer behindertengerechten Erschliessung sowie die Erneuerung der bestehenden Freitreppe beim sogenannten Ankegässli vorgesehen. Diese Erschliessungen hätten allerdings eine Teilenteignung von neun Quadratmetern des Grundstücks eines benachbarten Anwohners zur Folge gehabt. Gegen das Projekt ging der betroffene Anwohner vor und legte im Mai dieses Jahres Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seine Forderung: Das Bauvorhaben soll angepasst und auf die geplante Lift- und Treppenerschliessung soll verzichtet werden. Doch nicht nur die Teilenteignung an sich war dem Beschwerdeführer ein Dorn im Auge.
So führte er auch an, dass durch den Bau eines Liftturms einerseits die Terrasse seiner Liegenschaft deutlich schlechter besonnt werde und es an seinem Grundstück vermehrt zu Littering und Lärmemissionen kommen würde. Daneben bezeichnete der Anwohner das öffentliche Interesse an einem neuen behindertengerechten Zugang als gering. Die Limmattalbahn AG, die als Beschwerdegegnerin auftrat, merkte an, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück trotz der vorgesehenen Enteignung weiterhin wie bisher nutzen könne. Ebenso sei es rechtmässig, den steilen Fussgängerzugang zum Bahnhof behindertengerecht auszugestalten, um Benachteiligungen zu verhindern.
In seinem Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zwar zum Schluss, dass eine Verbesserung der Zugänglichkeit sehr wohl im Interesse der Öffentlichkeit liege. Eine Teilenteignung des Beschwerdeführers wird jedoch als unverhältnismässig und nicht notwendig erachte, da alternative Varianten für die Liftanlage vorhanden sind: So kann die Limmattalbahn AG die Liftanlage entweder ganz weglassen oder den Lift rund zwei Meter tiefer in den Hang hineinbauen, ohne damit das Grundstück des Anwohners zu tangieren.
Eine der beiden Alternativen muss nun weiter ausgearbeitet und vor Baubeginn zuerst vom Bundesamt für Verkehr genehmigt werden. Für welche Variante man sich entscheiden werde, sei derzeit noch offen, sagt Daniel Issler, Projektleiter der Limmattalbahn. «Zuerst müssen wir schauen, ob die Gemeinde Killwangen die Liftanlage finanzieren kann.» Zugänge zu den Bahnanlagen müssten nämlich von der entsprechenden Gemeinde selbst bezahlt werden. Mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts könne man indes gut leben, wie Issler betont: «Der Beschluss spielt für das ganzheitliche Projekt nur eine untergeordnete Rolle, weil der Bau der Limmattalbahn von der Liftanlage nicht unmittelbar betroffen ist. Für die Fortsetzung des Projekts ist der Beschluss daher nicht wesentlich.» Auch deshalb sehe man davon ab, das Urteil anzufechten.