Der Badener Verein Trotamundos hat den Hausbesitzer aus dem Verein ausgeschlossen. Das Bezirksgericht weist die Klage dagegen ab.
Sie haben das Heu schon lange nicht mehr auf derselben Bühne: der Badener Verein Trotamundos und der Besitzer des früheren Vereinslokals. 2017 schloss die Weltenbummler-Bar ihre Tore, da sich Hausbesitzer und Verein nicht auf ein Rauchverbot hatten einigen können. Nach dem Auszug des Vereins reichte der Hausbesitzer gegen mehrere Mitglieder Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung ein. Auf dem zivilrechtlichen Weg klagte er zudem gegen seinen Rauswurf aus dem Verein und verlangte Einsicht in sämtliche Unterlagen, unter anderem zur Buchhaltung.
Der Besitzer des Haues im Kriesi-Areal verdächtigte den Verein, seinem Zweck entgegen mit der Kulturbar Gewinne erzielt zu haben. Im vergangenen November fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht unter dem Vorsitz von Daniel Peyer statt (die AZ berichtete), jetzt ist das Urteil bekannt: Der Ausschluss des Besitzers aus dem Verein ist rechtens – das Gericht weist dessen Klage ab.
In seiner Begründung schreibt das Bezirksgericht, dass kein «rechtsmissbräuchliches Verhalten des beklagten Vereins» vorliege und sowohl die Gründungsstatuten als auch die revidierten Statuten den Ausschluss von Vereinsmitgliedern ohne Grundangabe erlauben würden. Ausserdem hätten der Kläger und der Vereinsvorstand übereinstimmend ausgesagt, dass grundlegende Differenzen zwischen den beiden Parteien in die Kündigung des Vereinslokals mündeten, die vom Verein akzeptiert worden sei. Unter diesen Umständen sei der Ausschluss vertretbar.
Das Gericht führt weiter aus, dass auch das Prozedere den Statuten entspreche, das schliesslich zum Ausschluss führte. Da sich dieser als gültig erwiesen habe, stünden dem Kläger auch keine Einsichts- und Auskunftsrechte zu. Und selbst wenn der Hausbesitzer noch Mitglied wäre: Nur die Vereinsversammlung als oberstes Aufsichts- und Abberufungsorgan könne das Recht auf Auskunft und Information ausüben, nicht aber ein einzelnes Mitglied. «Ohnehin würden aber vorliegend die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Vereins dem Informationsinteresse des Klägers überwiegen, welches nicht nachvollziehbar begründet wurde», so das Urteil des Zivilgerichts weiter. Auch dem 2017 gekündeten Vertrag könne «kein Informationsrecht des Klägers bezüglich Vereinsinterna entnommen werden».
Mit diesem Entscheid hat der Verein Trotamundos ein erstes Mal vor Gericht Recht erhalten. Wann die nächste Verhandlung vor dem Strafgericht bezüglich der Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung stattfindet, ist noch offen. Zur Erinnerung: Der Hausbesitzer wirft den Mitgliedern vor, sie hätten beim Auszug 2017 Mobiliar zerstört, das Lokal nicht intakt hinterlassen und nicht korrekt übergeben (die AZ berichtete). Der Verein widersprach und erklärte, dass die Mitglieder nur das mitgenommen hätten, was in ihrem Besitz gewesen sei. Das frühere Vereinslokal steht seither leer.