Bezirksgericht Baden
Trotz Hausverbots auf illegaler «Shopping-Tour» – die am Ende doch noch teuer wird

Ein Mittvierziger hatte gegen einen Strafbefehl wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Autofahrens ohne Billett Einsprache erhoben – und erschien dann doch nicht an der Verhandlung im Bezirksgericht Baden.

Louis Probst
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Die Läden im Shoppi Tivoli sind nicht vor Diebstählen gefeit.

Die Läden im Shoppi Tivoli sind nicht vor Diebstählen gefeit.

Bild: Chris Iseli (2020)

Wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Fahrens ohne Berechtigung war einem deutschen Staatsangehörigen im November letzten Jahres ein Strafbefehl ins Haus geflattert. Vorgeworfen wurde dem Mittvierziger, der im Schwarzwald wohnt, dass er in einem Warenhaus im Shoppi Tivoli in Spreitenbach drei Sonnenbrillen und einen Blazer im Wert von insgesamt 716 Franken habe mitgehen lassen.

Nur wenige Minuten später, so die Anklage, habe er in einem Schuhgeschäft im Shoppi Tivoli eine Schuhschachtel an sich genommen, ein Paar Herrenschuhe im Wert von 49.95 Franken behändigt und das Verkaufsgeschäft verlassen, ohne die Ware bezahlt zu haben.

Den Vorwurf des Hausfriedensbruchs hatte er sich eingehandelt, weil er das Warenhaus betreten hatte, obwohl er zwei Jahre vorher mit einem unbefristeten Hausverbot für sämtliche Filialen der Warenhauskette belegt worden war.

Vorgeworfen wurde dem Beschuldigten schliesslich, dass er einen Personenwagen gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis ein Jahr zuvor auf Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Busse von 700 Franken. Für die Geldstrafe sei dem Beschuldigten, bei einer Probezeit von drei Jahren, der bedingte Vollzug zu gewähren.

Von einem Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von insgesamt 3000 Franken, der ihm in einem früheren Verfahren von einem Zürcher Gericht gewährt worden war, sah die Staatsanwaltschaft ab. Sie verlangte jedoch die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sowie eine Verwarnung.

Weil er nicht erschien, ist der Strafbefehl nun rechtskräftig

Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Damit hatte sich das Bezirksgericht Baden mit dem Fall zu befassen. Er erschien jedoch, ohne etwas von sich hören zu lassen, nicht zur Verhandlung. Damit gilt seine Einsprache als zurückgezogen, und der Strafbefehl wird rechtskräftig.

Der Beschuldigte dürfte auch damit zu rechnen haben, dass zu den Kosten des Strafbefehls von insgesamt 2331.75 Franken, die ihm aufgebrummt werden, noch etwas dazukommen könnte. Im Strafbefehl steht jedenfalls der ominöse Satz: «Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.»