Baden
Rentner im Pech: Erst blitzt ihn die «Abzockerlampe» – dann kommt eine Führerausweis-Panne dazu

Ein 77-Jähriger missachtete das Rotlicht an der bekannten Badener Kreuzung und erhielt wegen zwei Vergehen einen Strafbefehl. In einem Fall plädierte er vor dem Bezirksgericht auf unschuldig.

Dieter Minder
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Ein 77-jährige Rentner aus der Region Baden fuhr bei Rot über die Gstühl-Kreuzung in Baden, wo sich bekanntlich der einzig fix installierte Blitzer im Aargau befindet. Für das Missachten des Rotlichts ist der der Rentner nun schuldig gesprochen. Dies verkündete Gerichtspräsident Christian Bolleter nach der rund dreistündigen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden.

An der Gstühl-Kreuzung in Baden befindet sich der einzige fix installierte Blitzer im Aargau.

An der Gstühl-Kreuzung in Baden befindet sich der einzige fix installierte Blitzer im Aargau.

Bild: Severin Bigler

Doch von Anfang an: Der Mann ist Eigentümer eines Personenwagens und eines Wohnanhängers. Diese beiden Fahrzeuge und sein Verhältnis zu ihnen standen im Zentrum eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft von Ende 2021, gegen den er Einsprache eingereicht hatte. Der Beschuldigte war am 3. Oktober 2021 mit seinem Auto und den angehängten Wohnwagen durch Baden gefahren. Bei der «im Aargau bekannten Gstühl-Kreuzung», wie Bolleter sagte, wurde der Rentner geblitzt, als er das Rotlicht überfuhr.

Dieses Vergehen gab der Rentner ohne Einwand zu. Als die Ampel Gelb wurde, habe er nicht mehr bremsen können. Mit den 1,6 Tonnen des Wohnanhängers wäre dies zu gefährlich gewesen. Der Anhänger hätte kippen und so einen grossen Unfall verursachen können. «Ich wollte den Schaden minimieren», sagte er zum Vorfall an der «Abzockerlampe».

Der Rentner sei ohne gültigen Ausweis gefahren

Bei der Überprüfung des Vergehens wurde festgestellt, dass der Rentner ohne gültigen Fahrausweis unterwegs gewesen war. Damit hatte er sich eines weiteren Vergehens strafbar gemacht. Hier sah er sich absolut unschuldig. In Absprache mit dem Strassenverkehrsamt habe er den Ausweisentzug so festgelegt, dass er ab dem 3. Oktober wieder hätte fahren dürfen. Denn an diesem Tag hatte es gegolten, die Fahrzeuge einem Kollegen zu bringen und mit Frau und Tochter in die Heimat der Frau weiterzureisen.

Damit er am 3. Oktober wieder fahren durfte, hatte er seinen Fahrausweis durch einen Kollegen am 3. September auf die Post bringen lassen. Doch die Kasse des Lebensmittelladens sei, so der Kollege, kurz vor Ladenschluss schon abgerechnet gewesen. Er habe die Einschreibegebühr und das Couvert abgegeben.

In der Überzeugung, ab dem 3. Oktober wieder fahren zu dürfen, hatte er einem weiteren Kollegen den Auftrag gegeben, ihm den Ausweis nachzusenden. Weil der Ausweis nicht eintraf, hatte er aus den Ferien mehrere Kontakte mit dem Strassenverkehrsamt gehabt. Der Verteidiger wies in seinem Plädoyer auf die ungenauen Angaben des Strassenverkehrsamtes auf die Dauer von Ausweisentzügen hin. Er verlangte für die Vergehen einen Freispruch.

Er hätte auf keinen Fall fahren dürfen

Seine Überlegungen zum Rotlicht seien nachvollziehbar, führte Bolleter in der Urteilsbegründung aus. Zur Frist des Fahrausweises erläuterte er, dass er auf keinen Fall am 3. Oktober hätte fahren dürfen.

Der Rentner wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Franken und einer Busse von 500 Franken verurteilt. Die Probezeit wird auf ein Jahr verlängert. Dabei seien, so Richter Bolleter, die besonderen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse berücksichtigt worden.

Im Vergleich zum Strafbefehl reduzierte das Gericht den Tagessatz von 70 auf 30 Franken. Begründung: Der 77-Jährige muss von einer kleinen AHV-Rente sowie einer Unterstützung des Sozialamtes leben. Vermögen hat er keines, aber Schulden. Diejenigen beim Steueramt zahlt er mit 30 Franken pro Monat ab.