Die Leitplanken für die Entwicklung des Bädergebiets sind gesetzt. Die Gemeinderäte von Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal haben den revidierten Entwicklungsrichtplan (ERP) Bädergebiet genehmigt.
Diese für die Behörden verbindliche Grundlage zeigt auf, wie sich das Bädergebiet, das sich bereits im Wandel befindet, hinsichtlich Städtebau und Nutzungen, Ökologie, Verkehr und Erschliessung weiterentwickeln soll.
170 Einzelanträge behandelt
Beim Mitwirkungsverfahren gingen 21 Eingaben mit 170 Einzelanträgen ein. Darunter befanden sich zahlreiche Eingaben, die nicht auf der Stufe des Entwicklungsrichtplans berücksichtigt werden konnten, weil sie unter anderem privatrechtliche Anliegen betrafen oder inhaltlich nicht dem ERP zuzuordnen waren. Die Auswertung sei aufwändig gewesen, erklärt Katrin Reimann, Projektleiterin bei der Stadt. Dazu wurde ein 130-seitiger Mitwirkungsbericht erstellt. Jede Eingabe ist inhaltlich erfasst, kommentiert und mit dem Entscheid des Stadtrates versehen.
Der revidierte ERP ist die Grundlage für die weiteren Planungen. Darauf basierend soll eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Badeanlage mit einem vielfältigen Angebot ermöglicht werden. Die Revision der ERP-Fassung aus dem Jahr 2002 drängte sich auf, weil sich sowohl auf Ennetbadener wie auf Badener Seite wichtige Parameter und Bedürfnisse, insbesondere der Grundeigentümer verändert hatten. Die neue Führung der Verenahof AG veranlasste eingehende Studien, die unter anderem für ein wirtschaftlich funktionierendes Bäderprojekt benötigt wurden.
Voraussetzungen für städtebaulich gute Lösung
Auch die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird angepasst. Die in der Parkzone liegende Wiese beim Pavillon wird in die Bäderzone zurückverlegt; im westlichen Bereich des Mättelipark bleibt eine überdeckte Tiefbaute möglich. Die Änderungen in der BNO müssen vom Einwohnerrat und Regierungsrat genehmigt werden. Neu in der BNO ist laut Reimann die Pflicht eines Gestaltungsplans, wenn das Limmatknie überbaut werden soll. So werden die Voraussetzungen für eine städtebaulich gute Lösung geschaffen.
Der Gestaltungsplan muss nach Mitwirkungs- und Einwendungsverfahren vom Stadtrat und vom zuständigen kantonalen Departement genehmigt werden. Anschliessend erfolgt das Baugesuchsverfahren mit Mitwirkungs- und Einwendungsmöglichkeit.