Selfie-Affäre
Deutsches Gericht: Ist die Beziehung beendet, müssen Nacktbilder gelöscht werden

Geri Müller hat seine Ex-Geliebte vergeblich aufgefordert, seine Nackt-Selfies von ihrem Handy zu löschen. Mit einem ähnlichen Fall haben sich die Deutschen Gerichte dieses Jahr schon beschäftigt.

Nadja Rohner
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Wer mit der Freundin erotische Bilder macht, muss diese bei Beziehungsende wieder löschen, besagt das deutsche Gericht. Aber nicht so in der Schweiz.

Wer mit der Freundin erotische Bilder macht, muss diese bei Beziehungsende wieder löschen, besagt das deutsche Gericht. Aber nicht so in der Schweiz.

Keystone

Geri Müller hat seine Ex-Geliebte vergeblich aufgefordert, seine Nackt-Selfies von ihrem Handy zu löschen. Die Frau wollte nicht – und Müller hatte keine Handhabe, um sie dazu zu zwingen. Mit einem ähnlichen Fall haben sich die Deutschen Gerichte dieses Jahr schon beschäftigt.

Das Oberlandsgericht Koblenz hat Ende Mai entschieden: Ist die Beziehung beendet, sind intime und erotische Fotos vom Ex-Partner zu löschen. Der Fall: Ein Mann, professioneller Fotograf, hatte diverse Fotos von seiner Freundin gemacht. Neben den üblichen Ferien- und Freizeitbildern waren diverse Nacktaufnahmen darunter.

Zum Zeitpunkt der Aufnahmen war die Frau mit den Bildern einverstanden. Als die Beziehung aber in die Brüche ging, verlangte sie von ihrem Ex-Freund, dass dieser die Bilder löscht.

Zu Recht, fand das Oberlandsgericht: Der Mann muss die Aufnahmen nicht nur vor dem Zugriff durch Dritte schützen, er muss die elektronischen Bilder auf sämtlichen Geräten löschen.

Die Einwilligung der Frau in die Erstellung und Nutzung der Fotos habe nur zeitlich beschränkt bestanden, so das Gericht. Die Beschränkung beziehe sich auf die Dauer der Liebschaft. Deshalb könne die Einwilligung nach dem Beziehungs-Aus widerrufen werden.

Betroffen ist das Persönlichkeitsrecht der Frau: Ihr Interesse an der Löschung der intimen Bilder sei höher zu bewerten als die Eigentumsrechte des Mannes an den Fotos.

Das gilt aber nur für erotische Bilder: Ferien-Schnappschüsse oder Bilder aus dem Alltag darf der Mann behalten. Es sei üblich, dass man solche Bilder, die man mit dem Einverständnis des Abgebildeten gemacht hat, auf Dauer besitzen und nutzen darf, befand das Gericht.

Die Schweizer Gerichte haben sich indes noch nicht eingehend mit dieser Problematik befasst. «Mir ist kein solches Urteil bekannt», sagt etwa Rechtsprofessor Urs Saxer auf Anfrage der Aargauer Zeitung.