Eine Teilstrecke des Ehrendinger Wannenwiesbachs sollte freigelegt werden. Dagegen wehrte sich ein Einsprecher vergeblich. Nun hat er vor Bundesgericht erneut verloren.
2018 legte die Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) Ehrendingen das Projekt zur Gesamtmelioration der Gemeinde öffentlich auf. Die BVG ist eine selbstständige Genossenschaft von Grundeigentümern, in der auch die Gemeinde durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten ist. Im Projekt integriert war unter anderem auch die Ausdolung bzw. Freilegung des Wannenwiesbachs.
Ein Beschwerdeführer erhob daraufhin Einsprache und beantragte, dass auf die Freilegung des Bachs auf einer Teilstrecke zu verzichten sei. Die Einspracheverhandlung brachte aber keinen Erfolg: Der Aargauer Regierungsrat wies eine Beschwerde der Person im Mai 2020 ab. Der Beschwerdeführer zog den Entscheid an das Aargauer Verwaltungsgericht weiter.
Dieses urteilte im November 2020, dass der Regierungsrat gar nicht erst auf die Einsprache hätte eintreten dürfen, da der Einsprecher eigentlich gar nicht zur Einsprache berechtigt war. Und selbst wenn, hätte seine Beschwerde auch in der Sache abgewiesen werden müssen. Das Verwaltungsgericht wies somit die eigentliche Einsprache gegen die Bachöffnung ab. Dazu auferlegte es die Verfahrenskosten von 2274 Franken dem Beschwerdeführer.
Dieser zog nun mit einer weiteren Beschwerde und ohne Anwalt vor das Bundesgericht. Er beantragte, dass die Verfahrenskosten des Aargauer Verwaltungsgerichts dem Regierungsrat auferlegt werden sollten. Zudem forderte er, dass die Kosten für das darauffolgende Bundesgerichtsverfahren dem Aargauer Regierungsrat als eigentlichem Verursacher zu belasten seien. Sein Kostenvorschuss von 2000 Franken für das Verfahren am Aargauer Verwaltungsgericht sei ihm zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Sie sei «offensichtlich unbegründet». Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesgericht nicht dargelegt, wieso er die Kosten des Verfahrens am Aargauer Verwaltungsgericht nicht hätte tragen müssen. Damals hatte der Beschwerdeführer noch erklärt, dass ihn das Risiko Verfahrenskosten tragen zu müssen, nicht davon abhalten könne, seiner «Bürgerpflicht» nachzukommen, um Missständen zu Lasten der Allgemeinheit entgegenzutreten.
Das Verwaltungsgericht habe nicht nur die Legitimation des Beschwerdeführers verneint, sondern seine Argumentation zusätzlich materiell überprüft und abgewiesen gehabt, so das Bundesgericht. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei, werde der unterliegende Beschwerdeführer somit auch kostenpflichtig. Somit zahlt dieser nun nicht nur die Verfahrenskosten der Verhandlung am Aargauer Verwaltungsgericht, sondern auch diejenigen der Verhandlung am Bundesgericht. So muss der Beschwerdeführer am Ende nun zusätzlich weitere 1000 Franken Gerichtskosten zahlen.