Justiz
Ehrendinger Kaminfeger-Streit endet vor dem Bundesgericht

Das kürzlich gefallene Kaminfeger-Monopol sorgte in Ehrendingen für rauchende Köpfe und einen langjährigen Rechtsstreit. Letztlich hob das Bundesgericht das Urteil der Aargauer Vorinstanz auf. Der Kanton muss den Beschwerdeführer entschädigen.

Andreas Fretz
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Der Kaminfeger bekam vor Bundesgericht recht. (Symbolbild)

Der Kaminfeger bekam vor Bundesgericht recht. (Symbolbild)

KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Als der Ehrendinger Gemeinderat die Kaminfeger-Konzession für die Periode 2018/2021 erteilte, hatte wohl niemand damit gerechnet, dass sich am Ende die Bundesrichter in Lausanne mit diesem Fall beschäftigen würden. 16 Jahre lang hatte sich Andreas Leutwyler um die Kamine der Ehrendinger gekümmert, doch für die aktuelle Amtsperiode hatte ihm der Gemeinderat die Konzession entzogen und sie stattdessen Kaminfeger Daniel Knöpfel zugesprochen. Das sorgte für rauchende Köpfe und einen langwierigen Rechtsstreit.

Weil sich Andreas Leutwyler durch die – seiner Meinung nach unbegründete – Neuvergabe brüskiert fühlte, reichte er Beschwerde ein. Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV), der Aargauer Regierungsrat, das Verwaltungsgericht und schliesslich das Bundesgericht kümmerten sich um den Fall. Die Konzessionsvergabe durch den Gemeinderat an Knöpfel wurde bestätigt, doch es offenbarte sich beim Gang durch die Instanzen ein weiterer Streitpunkt.

Im Brandschutzgesetz des Kantons Aargau steht unter § 20 Abs. 4: «Dem Kaminfeger ist im Übrigen jede weitere Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb oder dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen untersagt.» Sprich: Konzessionierte Kaminfeger sollen nicht selbst oder unter ihrer Verantwortung eingebaute Anlagen reinigen und kontrollieren dürfen. Mit diesem Punkt beschäftigte sich nun das Bundesgericht. Denn Kaminfeger Daniel Knöpfel besitzt nicht bloss die in Neuenhof ansässige Kaminfeger GmbH, sondern auch noch die Hoga Kaminfeuer AG in Wettingen.

Verbot beschränkt sich auf Konzessionsgebiet

Regierungsrat und Verwaltungsgericht kamen vorgängig zum Schluss, dass sich das Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf das gesamte Kantonsgebiet beziehe. Für Knöpfels Hoga Kaminfeuer AG hätte dies zur Folge, dass sie ihre Erwerbstätigkeiten lediglich ausserkantonal ausüben könnte.

Dagegen wehrte sich Knöpfel vor Bundesgericht und verlangte, dass sich das Verbot auf das Konzessionsgebiet beschränken soll. Der Beschwerdeführer rügte, die vorinstanzliche Auslegung von § 20 Abs. 4 verstosse gegen das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und verletze Bundesrecht, soweit das Verbot auch ausserhalb des Konzessionsgebietes gelten soll. Das angefochtene Urteil vermöge einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standzuhalten.

Bundesgericht hebt Urteil auf

Das Bundesgericht folgte Knöpfels Argumentation und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das kantonsweite Tätigkeitsverbot sei auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet zu beschränken. Weiter hat der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von 2500 Franken aus­zurichten. Knöpfel ist froh, ist der Fall endlich abgeschlossen, will sich zum Verfahren aber nicht weiter äussern. «Es war für alle Beteiligten eine lange und schwierige Geschichte», sagt er.

Sie hätte sich wohl vermeiden lassen, wäre das traditionelle Kaminfeger-Monopol im Aargau nicht erst vor zwei Wochen gefallen. Ein erster Anlauf zur Abschaffung des Monopols war vor sieben Jahren im Parlament gescheitert. Neu dürfen ab 2022 Gebäudeeigentümer selbst bestimmen, wer ihren Kamin kontrolliert und reinigt. Unter diesen Bedingungen hätte es keinen Rechtsstreit um die Ehrendinger Konzession gegeben.

Urteil 2C_276/2019