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Ein Händler bot am «Convoy to Remember» Knöpfe mit Hakenkreuzen an, eine Gruppe Männer trug SS-Uniformen: Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus äussert sich.
Die Bilanz der Organisatoren des Militär-Oldtimer-Treffens «Convoy to Remember» fällt gemäss Mitteilung positiv aus: 20 000 Besucher und mehr Oldtimer als je zuvor (rund 600) waren vor Ort, Unfälle gab es keine. Der Event, der an die Befreiung Europas vom Nationalsozialismus erinnern soll, lockte aber auch ungebetene Gäste an, wie das «Badener Tagblatt» erfahren hat.
Convoy-Pressesprecher Louis Dreyer bestätigt auf Anfrage zwei Vorfälle mit nationalsozialistischen Symbolen. «Einige wenige Schweizer in historischen SS-Uniformen liefen über das Areal, wogegen wir nichts einzuwenden gehabt hätten. Es ist ja beispielsweise auch erlaubt, mit einem Oldtimer-Motorrad der Wehrmacht auf Schweizer Strassen zu fahren», erklärt Dreyer. «Problematisch war, dass die Männer das Symbol der Leibstandarte an den Uniformen angebracht hatten.»
Die Leibstandarte war Adolf Hitlers persönliche Leibwache, die später in der Waffen-SS aufging – einer Kampfeinheit, deren Mitglieder sich als Nazi-Aristokraten fühlten und für Massaker und weitere Kriegsverbrechen verantwortlich waren. Dreyer: «Wir erklärten den Männern, sie müssten diese Symbole entfernen oder aber das Festgelände verlassen.» Das Organisationskomitee des Convoys lehne Gewaltverherrlichung und entsprechende Symbole in aller Deutlichkeit ab.
Während die Darstellung von Nazi-Symbolen in Deutschland unter Strafe steht, sind diese in der Schweiz nur unter besonderen Voraussetzungen verboten. «In der Schweiz sind einzelne Symbole, beispielsweise das Hakenkreuz, nicht unter Strafe gestellt. Es ist allerdings verboten, Symbole zu verbreiten, die einen eindeutigen Bezug zur Ideologie des Nationalsozialismus haben», erklärt Martine Brunschwig Graf, Präsidentin der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR). Ob die in diesem Fall verkauften Symbole einen eindeutigen Bezug zum Nationalsozialismus aufweisen, wäre im Falle einer Anzeige von den Strafverfolgungsbehörden zu klären, präzisiert die EKR auf Anfrage.
Brunschwig Graf erklärt weiter: «Grundsätzlich ist die EKR der Meinung, dass es wünschenswert wäre, wenn die Veranstalter solcher Anlässe den Verkauf und die Verbreitung von solch problematischen Symbolen im Voraus, zum Beispiel in den Teilnahmebedingungen, regeln und auf grundlegende Verhaltensregeln aufmerksam machen würden.»
Und die Gruppe, die Nazi-Symbole an der Uniform angebracht hatte? «Grundsätzlich ist der Besitz und das Tragen solcher Kleidungsstücke nicht strafbar. Wird jedoch durch oder mithilfe dieser Kleidungsstücke für eine Ideologie geworben, welche eine Gruppe von Menschen verleumdet und systematisch herabsetzt – in diesem Fall also zum Beispiel für den Nationalsozialismus –, dann kann dies unter Umständen ein Verstoss gegen Art. 261 bis Abs. 2 StGB darstellen», so Brunschwig Graf. Ob es sich um historische Originaluniformen handle oder nicht, sei für die Frage, ob der Tatbestand erfüllt sei, nicht von Bedeutung.