Baden
Krematorium macht Überreste zu Geld – Anwalt hält Verkauf für strafbar

Ohne Erlaubnis sei es Krematorien nicht erlaubt, Edelmetalle aus Implantaten weiterzuverkaufen, sagt der Aarauer Rechtsanwalt Guido Fischer von der Advokatur & Notariat Zinniker & Fischer.

Frederic Härri
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Das Krematorium Liebenfels in Baden: Die Recycling-Einnahmen haben sich im vergangenen Jahr verzehnfacht.Alex Spichale

Das Krematorium Liebenfels in Baden: Die Recycling-Einnahmen haben sich im vergangenen Jahr verzehnfacht.Alex Spichale

Alex Spichale

Seit geraumer Zeit machen Krematorien in Zürich und Solothurn mit einer umstrittenen Praxis von sich reden, indem sie Edelmetalle aus Goldzähnen oder Schmuck aus der Asche filtern und für grosse Gewinne an Recyclingfirmen verkaufen. Auch das Badener Krematorium Liebenfels nimmt – wie andere Schweizer Krematorien – grössere Implantate heraus und verwertet sie wieder, wie die «Schweiz am Wochenende» letzte Woche berichtete.

Dabei steht noch immer die Frage im Raum, wer die rechtmässigen Eigentümer der Überreste eines Verstorbenen sind und ob Krematorien ohne Einwilligung der Angehörigen überhaupt berechtigt sind, Edelmetalle und Implantate weiterzuverkaufen. Der Badener Werkhofleiter Thomas Stirneman vertrat die Ansicht, dass nichtsterbliche Überreste grundsätzlich herrenlos seien, die Rechtslage aber nicht ganz eineindeutig sei. Marcel Moser, Erbrechtsexperte in Baden, sagte, den Erben gehörten zwar sämtliche Überreste. Bei Implantaten wie Goldkronen und Prothesen müssten die Angehörigen ihre Ansprüche an diesen Dingen aber aktiv anmelden. Einen Präzedenzfall habe es bisher nicht gegeben, ein solcher sei aber absehbar, sagte Moser.

Das stimme nicht ganz, sagt der Aarauer Rechtsanwalt Guido Fischer von der Advokatur & Notariat Zinniker & Fischer. Er kann sich noch lebhaft erinnern: Mit der Herausnahme von Edelmetall aus kremierter Asche habe sich nämlich das Aargauische Obergericht im Jahre 1980 befassen müssen. Fischer selbst sei damals als junger Gerichtsschreiber an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung im Bezirksgericht Aarau anwesend gewesen. Im betroffenen Fall hatte sich ein Friedhofsmitarbeiter der Veruntreuung schuldig gemacht, als er sich der Weisung widersetzt hatte, sämtliche Inhalte von Urnen in ein Gemeinschaftsgrab zu schütten. «Das Obergericht hielt fest, dass es klarer Wille der Erben war, die Goldzähne in der Asche zu lassen», erklärt Fischer.

Die Erben hätten dabei nicht auf ihr Eigentum verzichtet. Guido Fischer verweist auch auf ein Urteil des Bundesgerichts von 1946, wonach Dinge wie «Kleidungs- und Wäschestücke, Schuhe, Fingerringe und Goldkronen» grundsätzlich Eigentum der Erben seien. «Nur wenn keine Erben existieren oder diese die Erbschaft ablehnen, wird das Gemeinwesen Eigentümer der Sachen», sagt Fischer.

Diese Meinung teilt auch Marcel Moser. Anders als Moser, der auf ein aktives Anmelden der Ansprüche auf Implantate plädiert, schlussfolgert Fischer aber: «Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Angehörigen machen sich Krematorien strafbar, wenn sie Edelmetalle weiterverkaufen.» Bundesweit sei dies gesetzlich zwar nicht geregelt, so Fischer. «Jedoch ist davon auszugehen, dass Gerichte im Streitfall so entscheiden würden.»