«Wir haben keinerlei Planungssicherheit», sagt Theresia Meier. Und deshalb haben es die Initianten einer Windenergieanlage (WEA) auf dem Heitersberg schwer, den richtigen Weg in die ökologische Zukunft weiter zu gehen.
Die Gemeinde hat das Baugesuch für eine Windturbine auf dem Heitersberg abgelehnt. Gemeinde und Kanton stellen fest, dass das Projekt aufgrund der aktuellen Gesetze nicht bewilligungsfähig ist, weil der geplante Standort ausserhalb der Bauzone liegt. Für Theresia Meier und ihre Mitstreiter ist das eine Ermessensfrage, sie sind überzeugt, dass die Anlage gebaut werden muss: «Wir wollen in Remetschwil Strom für die Remetschwiler produzieren und so zur ökologischen Energiversorgung beitragen.» Für sie stellt sich nun die Frage, wie es weiter gehen soll.
Sehr positive Signale
In den letzten Tagen gab es für die Initianten wichtige Ereignisse, der Grosse Rat hat im Richtplan die minimale Windgeschwindigkeit nicht wie vorgeschlagen auf 6 Meter pro Sekunde (m/s) festgelegt und auf dem Nufenen wurde eine Windturbine eingeweiht. Die Bedeutung unterstrich Bundesrätin Doris Leuthard mit ihrer Anwesenheit auf dem Pass zwischen Wallis und Tessin.
Mit dem Wegfall der minimalen Windgeschwindigkeit von 6 m/s im Richtplan ist eines der gesetzlichen Hindernisse für die Anlage auf dem Heitersberg eliminiert worden. Massgebend ist nun die wirtschaftliche bedingte minimale Windgeschwindigkeit. In dieser Hinsicht sehen die Initianten auf dem Heitersberg kein Problem. Die von ihnen erstellte Rechnung zeigt, dass die Anlage auch bei tieferen Werten mehr als kostendeckend betrieben werden kann.
«Wir sehen zwei mögliche Wege, um unsere Anlage realisieren zu können», sagt Theresia Meier. Entweder versuchen es die Initianten über eine Umzonung oder über eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes. Der Weg über eine Umzonung dürfte langwierig sein. In einem ersten Schritt müsste der Richtplan angepasst werden. Ist dies erfolgt, kann die Umzonung im kommunalen Zonenplan mit Anpassung des Bau- und Nutzungsplanung erfolgen. Erst danach kann das Baugesuchsverfahren eingeleitet werden. «Weil die Behörden verschiedene Aspekte wie Lärm, Schattenwurf oder Infraschall nicht gewürdigt beziehungsweise geprüft haben, fehlt die Planungssicherheit», stellt Theresia Meier fest.
Denkbare Ausnahmebewilligung
Der zweite Weg und auf diesem sehen Initianten grössere Chancen für eine speditive Realisierung, ist eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes. Demgemäss dürfen Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, wenn sie nur dort Sinn machen. Dies gilt für eine Windturbine im besonderen Masse, denn sie macht nur dort Sinn, wo genügend Wind weht. Der erste Schritt auf dem Weg zu einer Ausnahmebewilligung ist eine Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates. Falls die Beschwerdeinstanz die Initianten sützt, muss das Baugesuchsverfahren neu aufgerollt werden, andernfalls können die Initianten die Beschwerde weiter ziehen. «Auch hier stellt sich die Frage, wieviel wir noch investieren wollen», sagt Meier.