Fall Lucie
Obergericht entscheidet, wie Lucies Mörder verwahrt werden soll

Am Donnerstag wird Daniel H., der Mörder vom Au-Pair-Mädchen Lucie Trezzini, vor dem Aargauer Obergericht stehen. Dies weil Staatsanwaltschaft und Privatkläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden eingelegt hatten.

Christine Fürst
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Der Angeklagte Daniel H. vor dem Bezirksgericht Baden im Gemeindesaal in Untersiggenthal (Archiv)

Der Angeklagte Daniel H. vor dem Bezirksgericht Baden im Gemeindesaal in Untersiggenthal (Archiv)

Keystone

Es gilt, eines zu klären: Die Frage, ob Daniel H. eine lebenslängliche Verwahrung bekommen soll und nicht, wie vom Bezirksgericht angeordnet, eine «normale» Verwahrung.

Im Februar 2012 sprach das Bezirksgericht Baden das Urteil für Daniel H. Er wurde des Mordes schuldig gesprochen und bekam eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zudem wurde eine «normale» Verwahrung angeordnet. Im März 2009 hatte er das Au-pair-Mädchen Lucie Trezzini in seiner Wohnung in Rieden bei Baden ermordet.

Das Gericht betonte damals, dass sowohl bei einer «normalen» Verwahrung wie auch bei einer lebenslangen Verwahrung der Täter auf unbestimmte Zeit eingesperrt werde. Nur sei es bei der lebenslangen Verwahrung praktisch unmöglich, entlassen zu werden. Bei einer «normalen» Verwahrung besteht die minime Chance, in Freiheit zu kommen. Denn die Behörden müssen die «normale» Verwahrung regelmässig überprüfen (siehe Box).

Nun muss die Frage geklärt werden, ob Daniel H. noch therapierbar ist oder nicht. Das Bezirksgericht konnte aus den beiden Gutachten keine eindeutige Aussage über eine mögliche Nicht-Therapierbarkeit von Daniel H. finden.

Therapierbarkeit definieren

Wie Strafrechtsprofessor Martin Killias nach der Urteilsverkündung im Februar sagte, gelte es zu definieren, was der Wortlaut «dauerhaft nicht therapierbar» bedeute. Dieser steht im Absatz zur lebenslangen Verwahrung im Schweizerischen Strafgesetzbuch.

Der Pflichtverteidiger von Daniel H., Matthias Fricker, verzichtete darauf, das Urteil seines Mandanten weiterzuziehen. Damit akzeptierten er und Daniel H. das Urteil. Der zuständige Staatsanwalt, Dominik Aufdenblatten, war hingegen mit dem Urteil nicht einverstanden und zog es weiter ans Aargauer Obergericht. Sein Ziel: Er will heute Donnerstag eine lebenslange Verwahrung für den Mörder von Lucie Trezzini. Auch Lucies Eltern und ihre Geschwister legten danach mit demselben Ziel Berufung ein.

Strafgesetzbuch: Verwahrung und lebenslange Verwahrung

Das Gericht ordnet eine Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung oder eine andere mit der Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische oder psychische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Täter eine weitere Tat dieser Art begehen könnte oder dass therapeutische Massnahmen keinen Erfolg versprechen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren wird geprüft, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden könnte (Art. 64 a StGB).
Auf den 1. August 2008 traten die Bestimmungen zur lebenslangen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB) in Kraft. Diese wurden mit der Volksinitiative «lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» eingeführt. Bei lebenslänglicher Verwahrung kann der Täter nur dann freikommen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass er so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64 c StGB). (cfü/mäd)