Wettingen
Preise für Erdgas und Biogas könnten im neuen Jahr steigen

Der Wettinger Gemeinderat plant, eine Konzessionsabgabe für die Gasversorgung einzuführen.

Carla Stampfli
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43,9 Kilometer lang ist die Gasnetzlänge, welche die Regionalwerke AG Baden auf dem Gemeindegebiet von Wettingen betreiben.

43,9 Kilometer lang ist die Gasnetzlänge, welche die Regionalwerke AG Baden auf dem Gemeindegebiet von Wettingen betreiben.

Peter Siegrist - Bild und Text

Der Gemeinderat will ab 1. Januar 2018 eine Konzessionsabgabe für die Gasversorgung in Wettingen erheben. Das ist ein Entgelt, das ein Versorgungsunternehmen der Gemeinde entrichten muss – für den Bau beziehungsweise den Betrieb seiner Gasleitungen und Anlagen auf öffentlichem Grund und Boden.

Für das erste Jahr sieht der Gemeinderat eine Abgabe von 0,15 Rappen pro Kilowattstunde vor. Bei einem ungefähren Jahresverbrauch von rund 75 Mio. kWh würde die Gemeinde jährlich rund 112 500 Franken Mehreinnahmen generieren.

Für die Gasversorgung in Wettingen sind die Regionalwerke AG Baden (RWB) zuständig. Sie betreiben auf dem Gemeindegebiet eine Gasnetzlänge von 43,9 Kilometern, Hauszuleitungen ausgeschlossen. Bisher sah der Konzessionsvertrag keine Abgabe vor. Sprich: Die RWB konnten den öffentlichen Grund und Boden für ihre Anlagen sowie ihre Leitungen zur Gasversorgung kostenlos nutzen.

Das gilt auch für die weiteren Rechte, die ihr im Konzessionsvertrag erteilt sind. Das soll sich im Rahmen der Neuverhandlungen des Vertrags, der 2007 abgeschlossen wurde und Ende Jahr ausläuft, nun ändern.

Doch weshalb will der Gemeinderat eine Abgabe für die Gasversorgung einführen? «In erster Linie können wir damit den Haushalt der Gemeinde finanziell verbessern», sagt Gemeindeschreiber Urs Blickenstorfer. Ausserdem bezahle das gemeindeeigene Elektrizitäts- und Wasserwerk Wettingen (EWW) gemäss dem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Wettingen auch Abgaben für die Benutzung von öffentlichem Grundeigentum. Bei der elektrischen Energie seien dies 775 000 Franken pro Jahr.

«Da bei Heizungen die direkte Konkurrenz zwischen Elektrizität (Wärmepumpen) und Gas besteht, kann es nicht sein, dass nur die EWW AG mit Konzessionsabgaben benachteiligt wird», führt Blickenstorfer an. Die Konzessionsabgabe für die Gasversorgung zu einem früheren Zeitpunkt einzuführen, war aufgrund des laufenden Vertrags nicht möglich. Und was würde passieren, wenn die RWB der Konzessionsabgabe nicht einwilligen? Mit dem Erlass einer gesetzlichen Grundlage gebe es für die Gasversorgerin keine Wahlmöglichkeit: «Sollte sie die Zahlung verweigern, könnte die Konzession entzogen werden.»

Weniger konkurrenzfähig

Die RWB bedauern die Einführung der Konzessionsabgabe. «Dadurch würden für unsere Kunden die Preise für Gas- und Biogas im Vergleich zu anderen Brennstoffen wie zum Beispiel Öl steigen», erklärt Geschäftsführer Michael Sarbach und fügt an: «Die Konkurrenzfähigkeit von Erd- und Biogas verschlechtert sich mit der Einführung einer Konzessionsabgabe.» Das sei insbesondere bedauerlich, weil sich dadurch beim Biogas auch ein erneuerbarer Energieträger verteuert.

«Die Preise würden entsprechend der Konzessionsabgabe pro kWh steigen und neu auf der Rechnung dem Kunden separat ausgewiesen.» Auch wenn die RWB die Einführung nicht begrüssen, sei es letztlich klar Sache der Gemeinde, über die Konzessionsabgabe zu entscheiden, sagt Sarbach.

Gesetzliche Grundlage ist nötig

Damit der Gemeinderat die Konzessionsabgabe einführen kann, ist eine gesetzliche Grundlage nötig. Deshalb unterbreitet er dem Einwohnerrat in seiner nächsten Sitzung Mitte Oktober das entsprechende Reglement «betreffend die Entschädigungsregelung der Sondernutzung des öffentlichen Grund und Bodens für die Zwecke der Gasversorgung im Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Wettingen». Darin wird der Gemeinderat ermächtigt, die Höhe der Konzessionsabgabe pro kWh jährlich – nach Anhörung der Gasversorgerin – festzulegen. Im Reglement ist eine maximale Abgabe von 0,5 Rappen pro kWh vorgesehen. Stimmt das Parlament zu, tritt nach Abschluss des Konzessionsvertrags die Entschädigungsregelung am 1. Januar 2018 in Kraft.