Mit einer Lüge beschaffte sich ein 30-Jähriger bei einer Autogarage aus der Region Baden einen Ersatzwagen. Das hat happige Folgen: Der Mann ist nun wegen Betrugs verurteilt worden.
Das «Märchen» um ein Ersatzauto kommt einen 30-jährigen Schweizer teuer zu stehen: Wegen Betrugs muss er eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen absitzen und die Kosten von 900 Franken für den Strafbefehl tragen.
Immerhin schrammt er knapp am Widerruf einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 12'000 Franken und einer Busse von 3000 Franken vorbei. Diese Strafe war in einem früheren Verfahren ausgesprochen worden. Allerdings wird er verwarnt.
Gemäss Staatsanwaltschaft hatte sich der Beschuldigte bei einer Garage im Raum Baden um einen Ersatzwagen bemüht. Dabei gab er an, dass sein Neuwagen einen Getriebeschaden erlitten hätte und das Auto in den nächsten Tagen zur Reparatur in die Garage überführt würde. Den Garantiefall habe er bereits der Mobilitätsversicherung des Autoimporteurs gemeldet.
Die Garage stellte daraufhin dem Mann einen Ersatzwagen zur Verfügung. Bei der Garage ging man offensichtlich davon aus, dass die Angaben über den Schaden und die Meldung an die Versicherung zutreffend seien. Zudem handle es sich bei einem Getriebeschaden an einem Neuwagen eindeutig um einen Garantiefall, bei dem die Kosten für ein Ersatzfahrzeug auf jeden Fall durch den Hersteller des Fahrzeuges gedeckt werden.
Nachdem aber das defekte Fahrzeug nach Tagen noch nicht bei der Garage eintraf, wurde man stutzig und erkundigte sich bei der Versicherung. Und siehe da: Dort hatte man nie eine Meldung erhalten. Die Garage erhob Anzeige und machte Mietwagenkosten von 713 Franken geltend.
Der Beschuldigte erstattete der Garage zwar nachträglich den geforderten Betrag. Die Staatsanwaltschaft erhob jedoch per Strafbefehl Anklage wegen Betrugs.
Der Beschuldigte machte wiederum eine Einsprache gegen den Strafbefehl. Damit hatte sich das Bezirksgericht Baden mit der Angelegenheit zu befassen. Der Beschuldigte erschien jedoch ohne Angaben nicht zur Verhandlung. Damit gilt seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl als rechtskräftig. (lp)