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Die Aargauer Kantonspolizei muss der Staatsanwaltschaft die Namen der Polizisten offen legen, die 2011 in Baden an einem Einsatz mit Schusswaffengebrauch beteiligt waren. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Polizeikommandanten abgewiesen.
Die Sondereinheit «ARGUS» hatte Ende August 2011 in Baden eine Wohnung gestürmt, in der sich ein 53-jähriger Mann mit einem Samurai-Schwert gegen die Räumung gewehrt hatte. Bei dem Einsatz kam ein Elektroschockgerät zum Einsatz. Zudem gab einer der Polizeibeamten einen Schuss ab, der aber niemanden traf.
Gefahr für Polizisten
Mit Blick auf die Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Schützen verlangte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom Polizeikommando die Bekanntgabe der Identität der beteiligten Polizeibeamten und ihrer jeweiligen Einsatzfunktion. Die Staatsanwaltschaft sicherte den Betroffenen dabei Anonymität zu.
Polizeikommandant Stephan Reinhardt, der am Montag wegen Verkehrsdelikten von seinem Amt zurückgetreten ist, verweigerte der Staatsanwaltschaft die Bekanntgabe der Namen. Er begründete dies unter anderem damit, dass die Polizisten an Leib und Leben gefährdet sein könnten, wenn ihre Identität bekannt werden sollte.
Pflicht zur Bekanntgabe
In letzter Instanz hat nun das Bundesgericht Reinhardts Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die verlangten Informationen herauszugeben sind. Gemäss dem Urteil sind die Polizeibehörden verpflichtet, der Staatsanwaltschaft die Identität von Personen bekannt zu geben, die in eine Straftat verwickelt sind.
Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Untersuchung gegen einen Polizisten geführt werde. Ob den betroffenen Beamten von der Staatsanwaltschaft Anonymität gewährt wird, hat laut Bundesgericht letztlich das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden.
Falls es dies verweigern sollte, ist laut Bundesgericht zwar nicht auszuschliessen, dass die anderen Verfahrensbeteiligten die Namen der Beamten erfahren könnten. Sicherheitsbedenken könnten auf das vorliegende Verfahren aber keinen Einfluss haben und seien vielmehr der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. (sda)