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Ein Aargauer Ingenieur arabischer Abstammung hat auf der Toilette eines Zürcher Restaurants einen anderen Gast nach einem Schwulenwitz brutal zusammengeschlagen. Der Geschädigte hatte zuvor die Frage des Aargauers, ob er schwul sei mit „ja klar“ beantwortet.
Der bedenkliche Vorfall vom 2. April 2015 ereignete sich in einer Zürcher Bar. Kurz nach 23 Uhr begab sich der heute 36-jährige Aargauer Ingenieur aus Turgi auf die Toilette.
Da tauchten plötzlich drei gut gelaunte Schweizer ebenfalls im Pissoir auf und klopften blöde Sprüche. Auch der spätere Geschädigte, der seinen beiden Kollegen zurief: „Tut nicht schwul, und geht urinieren!“
„Bist du schwul?“
Laut Anklageschrift bezog der Aargauer den Schwulenwitz auf sich und fragte den Geschädigten offen heraus: „Bist du schwul?“. Worauf das Opfer spontan mit einem „Ja, klar“ antwortete.
Offenbar die falsche Antwort. So rastete der Ingenieur sogleich völlig aus und packte das heute 34-jährige Opfer am Hinterkopf sowie an den Haaren.
Dann schlug er diesem gleich zwei Mal den Kopf wuchtig gegen die Toilettenwand.
Gemäss Staatsanwältin prügelte und trat er weiter auf den Geschädigten ein. Bis einer der beiden Kollegen eingriff und dazwischen ging.
Schliesslich konnten Securitys der Bar die Situation beruhigen. Allerdings hatte der Privatkläger mit einem Schädelhirntrauma und einer Rissquetschwunde am Kopf erhebliche Verletzungen erlitten. Er litt noch Tage später an Kopfschmerzen, Schwindel und Augenflimmern.
Vergebens alles bestritten
Der polizeilich erfasste Aargauer arabischer Abstammung musste sich am Freitag wegen Körperverletzung am Bezirksgericht Zürich verantworten und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 150 Franken sowie einer Busse von 3000 Franken rechnen.
Allerdings stellte der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe gänzlich in Abrede. Er habe sich nicht einmal auf der Toilette befunden, erklärte er. „Der Vorfall hat nicht stattgefunden“, wehrte er sich und liess seinen Rechtsanwalt Patrick Bürgi aus Baden auf einen vollen Freispruch plädieren.
Allerdings ohne Erfolg. So folgte das Gericht den glaubhaften Aussagen des Geschädigten und seiner beiden Kollegen. „Warum sollten diese Männer eine ihnen wildfremde Person falsch belasten“, wollte der zuständige Einzelrichter wissen. Zudem würden ärztliche Berichte die Verletzungen des Opfers bestätigen.
Das Gericht sah die zwei Schläge mit dem Kopf gegen die Wand als klar erwiesen an und verurteilte den Aargauer wegen Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 100 Franken. Bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Richter stufte das Verschulden als noch leicht ein. Obwohl er nicht verstehen konnte, weshalb es überhaupt zu dieser Tat gekommen sei. Der nicht geständige Beschuldigte kann den Fall an das Obergericht weiterziehen.