Das Obergericht hat einen 40-jährigen Autolenker der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Der Mann fuhr 2015 in Baden einen Töfffahrer (26) zu Tode. Das höchste kantonale Gericht reduzierte die Strafe der Vorinstanz jetzt deutlich.
Der Weiterzug des erstinstanzlichen Schuldspruchs hat sich für den Beschuldigten gelohnt: Das Bezirksgericht Baden hatte ihn im Januar 2018 wegen vorsätzlicher Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Obergericht ist auf eine mildere Qualifikation eingeschwenkt: «Fahrlässige Tötung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Signals» lautet der Schuldspruch. Es verurteilte den 40-jährigen Unfallverursacher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 100 Franken, beides bedingt.
Der fatale Unfall ereignete sich am Pfingstsonntag 2015, kurz vor 22.30 Uhr. Damals fuhr ein 37-jähriger Autolenker auf der Wettingerstrasse in Baden in Richtung Brückenkopf Ost. Beim Lichtsignal bog er nach links in Richtung Wettingen ab. Zur gleichen Zeit nahten von Wettingen her zwei Motorradlenker, die geradeaus über die Hochbrücke fahren wollten. Obwohl die Ampel auf der Fahrbahn des Serben auf Rot stand, hielt er nicht an, sondern beschleunigte. Zugleich überquerten von links die Motorradfahrer die Kreuzung. Während der eine dem Auto gerade noch ausweichen konnte, war für den anderen die Kollision nicht mehr vermeidbar. Der 26-Jährige wurde tödlich verletzt.
Wie schon vor Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor Obergericht, er habe bei seiner Ampel Grün gesehen, das gerade auf Orange gesprungen sei. Überdies habe er weder die wartenden Motorradfahrer noch die Autos dahinter bemerkt.
Sein neuer Verteidiger, den er nach der erstinstanzlichen Verurteilung eingewechselt hatte, plädierte denn auch auf einen vollumfänglichen Freispruch. Es sei einerseits nicht rechtsgenügend erwiesen, dass sein Mandant wirklich das Rotlicht missachtet habe, und es stehe andererseits nicht zweifelsfrei fest, ob die Ampel einwandfrei funktioniert habe.
Möglicherweise seien auch die Motorradfahrer zu früh losgefahren. Falls das Gericht zur Überzeugung komme, der Beschuldigte habe tatsächlich das Rotlicht überfahren, so sei er wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen. Dafür sei er mit einer bedingten Geldstrafe zu sanktionieren.
Der Staatsanwalt machte geltend, laut den wissenschaftlichen Abklärungen sei die Ampel bereits seit 2,7 Sekunden auf Rot gestanden, als der Beschuldigte den Haltebalken überfahren habe. Und sämtliche Zeugen hatten ausgesagt, die beiden Töfffahrer seien erst bei Grün und in ganz normalem Tempo losgefahren.
Mit seinem Verhalten habe der Autolenker einen Unfall und den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers in Kauf genommen, also eventualvorsätzlich gehandelt. Der Staatsanwalt forderte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie eine Bestrafung mit sechs Jahren Freiheitsentzug. Mit seinem Antrag ist er jetzt in der zweiten Instanz gescheitert.
Dem überlebenden Motorradfahrer hat der Beschuldigte eine Genugtuung von 2000 Franken zu entrichten, dem Vater des Getöteten eine solche von 15 000 Franken. Anderseits erhält er eine Entschädigung von 2500 Franken für das Berufungsverfahren. Das Unfallauto wird ihm zurückgegeben. Das Urteil wurde am Dienstag schriftlich eröffnet und ist noch nicht rechtskräftig. Eine Begründung, wie sie bei mündlicher Eröffnung jeweils kurz erfolgt, ist nicht vorhanden. (sda)