Ein Hausbesitzer muss für Sitzplatz und Pergola im eigenen Garten ein Umzonungsgesuch einreichen – oder sie abreissen. Denn: Der Garten liegt in der Landwirtschaftszone.
Familie Bürgi (Name geändert) hat in den 90er-Jahren ein Einfamilienhaus am Dorfrand in Künten gekauft. Im Garten bauten sie unter anderem Sitzplätze, eine Pergola und Stützmauern. Das Problem: Der Garten liegt zu einem grossen Teil in der Landwirtschaftszone. Er darf zwar bepflanzt und gestaltet werden. Doch Bauten, wie sie die Familie Bürgi getätigt hatte, sind verboten. Also reichte sie 2014 ein nachträgliches Baugesuch für die Gartenanlage beim Kanton ein.
Doch das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) lehnte das Gesuch ab und entschied, die Bürgis müssten ein Umzonungsgesuch einreichen. Werde es abgelehnt, müsste die Familie ihre Gartenanlage wieder zurückbauen und den Garten rekultivieren. Aufgrund des BVU-Entscheides forderte der Gemeinderat die Bürgis ebenfalls auf, ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Das passte der Familie Bürgi nicht. Sie reichte Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Entscheide des BVU und der Gemeinde ein. Erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde im letzten August ab. Also gelangten die Bürgis an das Bundesgericht.
Die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei als unverhältnismässig zu erklären. Denn: «Die Gartennutzung der 281 Quadratmeter sei – zumindest dem Grundsatz nach – in der Baubewilligung vom 13. Februar 1995 mitbewilligt worden.»
Die Kosten für die Wiederherstellung schätzen sie auf bis zu 100 000 Franken, die Wertverminderung des Grundstücks auf bis zu 200 000 Franken. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei gering. Zudem würde das Einreichen eines Umzonungsgesuchs wenig bringen – es würde eine Wiederherstellung des Gartens nur hinauszögern.
Das Bundesgericht lehnte nun aber die Beschwerde der Familie Bürgi am 6. Januar ab und gab somit dem Aargauer Verwaltungsgericht recht. Die Familie Bürgi muss also ein Umzonungsgesuch stellen. Es bestehe ein öffentliches Interesse, «eine schleichende Ausdehnung der Bauzonen ins Kulturland zu verhindern».
Auch wenn in der Vergangenheit diese «unzulässige Praxis bestand, den Umschwung im kostengünstigen Landwirtschaftsraum zu schaffen, ist es umso wichtiger, konsequent dagegen vorzugehen». In der Baubewilligung sei «ausdrücklich festgehalten worden, dass ausserhalb des Baugebietes keine Bauten gestattet seien».
Als früherem Gemeinderat müsse dem Hausbesitzer klar gewesen sein, dass er dafür die kantonale Zustimmung benötige. Zwar müssten die Hausbesitzer die Rückbaukosten tragen. Zu einer Wertverminderung des Hauses käme es aber nur, wenn sie es verkaufen wollten. Die Beschwerdeführer hätten seit rund 20 Jahren von der rechtswidrigen Situation profitiert.
Immerhin: Wird das noch einzureichende Umzonungsgesuch abgelehnt, müssten die Bürgis nicht die ganze Gartenanlage zurückbauen. Denn der Bestand und die Nutzung des Wohnhauses sollen nicht beeinträchtig werden.