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Ein Autofahrer war in Kirchdorf minimal zu schnell unterwegs, zeigt sich maximal starrsinnig und bezahlt nun über 6000 Franken.
A. fuhr mit seinem Auto zu schnell. Nicht viel. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern überschritt er nach Abzug der Toleranz bloss um 1 km/h. A. war an jenem Mittwochvormittag im Juli 2017 auf der Landstrasse in Kirchdorf Richtung Nussbaumen unterwegs. Für seine Übertretung kassierte er eine Ordnungsbusse von 40 Franken. Doch die wollte A. partout nicht bezahlen. Er zog seinen Fall durch alle Instanzen bis vor das Bundesgericht in Lausanne weiter.
Vor diesem trat er als Beschwerdeführer gegen den Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau an. Das Obergericht des Kantons hatte im Januar 2019 das Urteil des Bezirksgerichts Baden bestätigt. Es büsste ihn mit 40 Franken und auferlegte ihm erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahrenskosten von 1236 und 2000 Franken.
A. verlangte vor Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren seien dem Kanton Aargau zu belasten und ihm sei für das gesamte Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
A. machte geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, abzuklären, ob ihm die Übertretungsanzeige tatsächlich zugestellt worden sei. Da die Anzeige nicht mit eingeschriebener Post versandt wurde, sei dadurch auch sein Recht, möglichst rasch und umfassend über die Beschuldigung informiert zu werden, verletzt worden.
Doch bereits die erste Instanz hielt fest, dass spätestens die zweite Mahnung vom 15. September 2017 per Einschreiben zugestellt worden sei. Dies sei als rechtsgenügende Eröffnung der Ordnungsbusse zu verstehen. A. wäre es somit möglich gewesen, die Busse zu bezahlen und das ordentliche Verfahren zu vermeiden.
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass der «genaue Tatort beharrlich geheim gehalten» wurde. Damit sei ihm eine effiziente Verteidigung schlechthin verunmöglicht worden. Erst durch Bekanntgabe des Messorts wäre er in der Lage gewesen, zu ermitteln, ob sich die angebliche Übertretung in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 oder von 60 km/h ereignet hätte.
Das Bundesgericht hält fest: «Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann.»
Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Bagatelldelikt. Bei solchen sei es gerechtfertigt, weniger hohe Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Eine Verletzung dieses Prinzips sei somit nicht ersichtlich.
Zudem: Als dem Beschwerdeführer bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Bildausdruck der Geschwindigkeitskontrolle vorgelegt wurde, führte er aus: «Ich soll ja Richtung Nussbaumen gefahren sein, dann hätte ich den Hügel Kappelerhof im Bild.» Daraus sei zu schliessen, dass A. klar war, an welchem genauen Punkt der Landstrasse die Messung vorgenommen worden sei, so die Lausanner Richter.
Schliesslich sah A. durch die Gerichtskosten von insgesamt rund 3240 Franken auch das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt. Hierzu hält das Bundesgericht fest: «Die von den verschiedenen Instanzen erhobenen Gebühren liegen alle im unteren Bereich des Gebührenrahmens.»
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab und brummte ihm zusätzliche Gerichtskosten von 3000 Franken auf. Für die minimale Geschwindigkeitsübertretung berappt A. nebst den 40 Franken Busse somit über 6000 Franken Verfahrens- und Gerichtskosten.