Bundesgericht
Trotz gebrochener Nase verurteilt: Das kann ein Aargauer nicht akzeptieren

Zwei Männer streiten, einer bricht dem anderen die Nase – doch beide erstatten Anzeige. Am Ende wurde der Verletzte zu einer Busse von 100 Franken verurteilt, was er nicht akzeptieren wollte. Schliesslich entschied das Bundesgericht.

Sandra Meier
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Die Auseinandersetzung wurde handgreiflich und endete damit, dass einer der Männer einen Nasenbruch erlitt.

Die Auseinandersetzung wurde handgreiflich und endete damit, dass einer der Männer einen Nasenbruch erlitt.

Zur Verfügung gestellt

Anfang Oktober 2015 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Männern, wobei der eine seinem Gegenüber die Nase brach. Wegen dieser Handgreiflichkeit erstattete das Opfer drei Tage später Strafanzeige. Der Angeklagte wiederum erstattete im Zuge der Strafuntersuchung selber Anzeige gegen seinen Gegner.

Während die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung gegen das Opfer einstellte, verurteilte sie ihn per Strafbefehl vom 1. März wegen Tätlichkeit dennoch zu einer Busse von 100 Franken.

Dagegen erhob der Verurteilte am 11. März Einsprache und stellte ein Gesuch vor dem Bezirksgericht Baden, dass sein gewählter Anwalt als amtlicher Verteidger walten kann. Mit der Verfügung vom 13. Juni wies das Gericht dieses Gesuch jedoch ab.

Angefochtener Entscheid schliesst Verfahren nicht ab

Erneut erhob der Mann Beschwerde und gelangte damit vor das Aargauer Obergericht, wo er auch um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Beides wies das Gericht ab und auferlegte ihm ausserdem die obergerichtlichen Verfahrenkosten von 870 Franken.

Auch diesen Entscheid vom 16. September wollte der Mann nicht akzeptieren und erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen sein abgewiesenes Gesuch wie auch die 870 Franken, die er gemäss dem Obergericht zu berappen hatte.

Doch auch vor Bundesgericht hat der Mann wenig Glück. Da der angefochtene Entscheid lediglich ein Zwischenentscheid ist und das Verfahren nicht abschliesst, gelten andere Regeln: So ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorweisen kann oder er mit seiner Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit nachweislich Zeit oder Kosten eingespart werden können. Dies legte der Beschwerdeführer jedoch beides nicht dar, weshalb das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintritt. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird nicht gewährt. Dafür verzichtet das Bundesgericht jedoch darauf, die obergerichtlichen Kosten zu erheben.

Urteil 1B_395/2016 vom 1. November 2016