Ein Kosovare muss sich im November vor dem Bezirksgericht Baden verantworten – nur weiss niemand, wo sich der Beschuldigte im Moment aufhält.
Der Verhandlungstermin: 7. November 2018. Die Anklagepunkte: versuchte Tötung und Diebstahl. Der Wohnort des Angeklagten: unbekannt. Dies ist einer Vorladung aus dem Aargauer Amtsblatt vom 31. August zu entnehmen.
Ein Kosovare wird auf diese Art auf seine eigene Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Baden aufmerksam gemacht, zu der er erscheinen müsste. Doch niemand scheint zu wissen, wo er sich aufhält. Der Fall wirft Fragen auf: Wie konnte dies passieren? Weshalb befindet sich der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft?
Zum konkreten Fall gibt das Bezirksgericht Baden keine Auskunft, da es sich um ein hängiges Verfahren handelt. Generell hält Medienbeauftragte Vanessa Bugmann aber fest: «Es muss ein dringender Tatverdacht sowie ein besonderer Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen, um jemanden in Untersuchungshaft zu setzen und zu behalten.»
Beim angeklagten Kosovaren scheint dies also nicht der Fall gewesen zu sein. Trotz einer Anklage wegen versuchter Tötung hat er sich offenbar nicht in Untersuchungshaft befunden, oder wurde daraus entlassen. Ob tatsächlich keine Fluchtgefahr bestand? Diese Frage muss vorerst offenbleiben, klar ist aber, dass der Mann verschwunden ist und deshalb via Amtsblatt zu seiner eigenen Verhandlung vorgeladen werden muss.
Doch was, wenn der Beschuldigte das Amtsblatt nicht liest und der Verhandlung fernbleibt? «Allgemein gilt von Gesetzes wegen, dass ein Beschuldigter ein zweites Mal vorgeladen wird, wenn er unentschuldigt fehlt», sagt Vanessa Bugmann.
Bleibt er auch der zweiten Verhandlung unentschuldigt fern, kann – unter gewissen Voraussetzungen – in seiner Abwesenheit ein Urteil gefällt werden. Dies ist laut der Medienbeauftragten jedoch nur unter gewissen Bedingungen möglich: «Die beschuldigte Person muss im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben, um sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Zudem muss die Beweislage ein Urteil ohne die Anwesenheit des Beschuldigten zulassen.»
Sollte der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheinen, könnte dies für ihn teuer werden. Dem beschuldigten Kosovaren könnten eine Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken sowie die Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden.