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Vier Sozialhilfebezüger aus Spreitenbach haben ihre Versicherungsleistungen nicht gemeldet. Dadurch hätten sie ihre Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe vertuschen können. Die Staatsanwaltschaft hat sie folglich wegen Betrugs verurteilt.
Auf Antrag des Gemeinderates hat die Staatsanwaltschaft Baden vier Sozialhilfebezüger aus Spreitenbach in vier verschiedenen Strafverfahren wegen Betrugs verurteilt. Den Sozialhilfebezügern wurde vorgeworfen, erhaltene Versicherungsleistungen nicht gemeldet zu haben.
Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz schreibt vor, dass Bezüger materieller Hilfe rückerstattungspflichtig sind, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.
Erhält beispielsweise ein Sozialhilfebezüger von seiner Pensionskasse eine Zahlung von 100 000 Franken, müssen rund 98 000 Franken für die Rückzahlung bezogener Sozialhilfe verwendet werden.
Bei den vier der Staatsanwaltschaft gemeldeten Fällen habe es sich nicht um ein paar Hundert Franken gehandelt, sondern um Beträge im tiefen fünfstelligen Bereich, sagt der Spreitenbacher Gemeindesschreiber Jürg Müller.
Mit der Publikation in den Gemeindenachrichten habe der Gemeinderat in Erinnerung rufen wollen, dass Sozialhilfebezüge eine Schuld darstellen.