Ausländerkriminalität
Sechs kriminelle Ausländer vor der Ausschaffung untergetaucht – wie der Kanton Aargau dies künftig verhindern will

Mit einer neuen Regelung will der Kanton verhindern, dass ausländische Straftäter, die eine Landesverweisung kassieren, gleich nach der Gerichtsverhandlung untertauchen. Das Migrationsamt soll künftig in solchen Fällen beim Prozess vor Ort sein und für die verurteilten Ausländer sofort Ausschaffungshaft anordnen.

Fabian Hägler
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Bei Landesverweis: So will der Kanton Aargau ein Untertauchen verhindern.

Tele M1

Eigentlich hätte das Aargauer Migrationsamt im Jahr 2019 insgesamt 51 Landesverweise vollziehen sollen. Doch tatsächlich wurden nur 36 kriminelle Ausländerinnen und Ausländer ausgeschafft. Dies hatte der Regierungsrat bereits im April in der Antwort auf einen Vorstoss von SVP-Fraktionschefin Désirée Stutz und FDP-Grossrat Adrian Schoop geschrieben. Nun liegt eine überarbeitete Version der Antwort vor – dass die Regierung einer Interpellation nochmals über die Bücher geht, ist selten.

Im aktuellen Fall ergeben sich nicht nur Details zu den nicht vollzogenen Ausschaffungen (siehe Box). Die Regierung präsentiert auch eine neue Regelung, die dafür sorgen soll, dass sich weniger kriminelle Ausländer der Landesverweisung entziehen. Auslöser dafür dürfte die Tatsache sein, dass sechs Ausländer abgetaucht sind, bevor die Ausschaffung vollzogen werden konnte. Insbesondere Fälle wie jenen von zwei Ausländern, die nach der Gerichtsverhandlung und dem Schuldspruch verschwanden, will der Kanton Aargau künftig verhindern.

Darum wurden 15 Ausländer nicht ausgeschafft

- Fünf Personen befinden sich noch im Strafvollzug.

- Zwei Personen sind anerkannte Flüchtlinge, die nicht ausgeschafft werden dürfen.

- Die Landesverweisung eines straffälligen Ausländers vollzieht ein anderer Kanton.

- Bei einem Fall ist der Vollzug in Bearbeitung. Der Ausschaffungsvollzug ist misslungen, weil der Flugkapitän sich weigerte, die betroffene Person im Flugzeug mitzunehmen.

- Vier Personen sind untergetaucht; eine davon hält sich vermutlich in Deutschland auf, eine wohl in Grossbritannien. Die Anwesenheitskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau am gemeldeten Wohnort im Aargau verlief negativ. Zudem ist eine Person aus dem Asylbereich unrechtmässig nach Deutschland ausgereist. Diese Person wurde am 23. September wieder zurück in die Schweiz überstellt.

- In zwei Fällen sind Ausländer nach der Gerichtsverhandlung abgetaucht, ihr Aufenthalt ist unbekannt. Das Migrationsamt wurde von den Gerichten über den Prozesstermin informiert. Weil das Migrationsamt annahm, dass das Gericht Sicherheitshaft anordnet, hat das Amt keine Vorbereitungen zur Anordnung von Administrativhaft getroffen – die Ausländer konnten untertauchen. 

Urteil ohne Freiheitsstrafe als Chance zum Abtauchen

Dabei geht es um Fälle, bei denen Ausländer zwar verurteilt werden, aber keine Freiheitsstrafe kassieren. Verhängt ein Gericht zum Beispiel eine Geldstrafe wegen Sozialhilfebetrug, ist dies eine sogenannte Katalogtat und zieht auch einen Landesverweis nach sich. Doch bis zum Vollzug der Ausschaffung muss der Ausländer nicht ins Gefängnis – er verlässt den Gerichtssaal als freier Mann und hat damit die Gelegenheit, abzutauchen und sich der Ausschaffung zu entziehen.

Das kantonale Innendepartement, dem das Migrationsamt unterstellt ist, und die Gerichte Kanton Aargau haben in gemeinsamen Gesprächen Lösungen gesucht, um dies zu verhindern. Dabei stellte sich die Frage, warum das Gericht nicht einfach Sicherheitshaft anordnet, damit der verurteilte Ausländer nicht untertaucht. Abklärungen haben laut der Regierung jedoch ergeben, dass Gerichte keine Sicherheitshaft «einzig zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung anordnen dürfen». Nur wenn auch andere strafrechtliche Haftgründe gegeben seien, könne die Sicherheitshaft angeordnet werden.

Migrationsamt ordnet Ausschaffungshaft an

Das kantonale Migrationsamt (Mika) hat in solchen Fällen die Möglichkeit, verurteilte Ausländer in Ausschaffungshaft zu nehmen. Und dies soll das Amt auch konsequent tun, wie es in der Antwort des Regierungsrats heisst. «Das Mika ordnet künftig in allen Fällen, in denen nach Verkündung des Strafurteils mit einer Landesverweisung eine Entlassung aus der strafrechtlichen Haft gerechnet werden muss, die vorläufige Festnahme durch die Kantonspolizei an.»

Für die Ausschaffungshaft müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, darum wird sie nicht in allen Fällen zur Anwendung kommen. So ist Ausschaffungshaft bei anerkannten Flüchtlingen, die straffällig werden, oder bei Personen aus Ländern, die verurteilte Einwohner nicht zurücknehmen, nicht zulässig. Auch verurteilte Ausländer aus Ländern, in die eine Ausschaffung wegen Kriegen nicht zumutbar ist, dürfen nicht in Ausschaffungshaft versetzt werden.

Trotz Landesverweis: Sechs kriminelle Ausländer im Aargau konnten nicht ausgeschafft werden.

Trotz Landesverweis: Sechs kriminelle Ausländer im Aargau konnten nicht ausgeschafft werden.

Keystone

Weiterzug eines Urteils beendet Ausschaffungshaft

Der Regierungsrat hält weiter fest, dass die Ausschaffung erst nach Rechtskraft der Landesverweisung vollzogen werden kann. Das bedeutet: Wenn ein Ausländer erstinstanzlich schuldig gesprochen wird, das strafrechtliche Urteil aber weiterzieht, muss die Haft beendet werden. Dies, weil die Vollzugsperspektive fehlt – weil also nicht absehbar ist, ob und wann die Ausschaffung tatsächlich durchgeführt werden kann.

In der Coronakrise fehlte oft die Vollzugsperspektive, weil keine Flüge möglich waren. Das Bundesgericht beurteilte es in mehreren Fällen als unzulässig, Ausländer monatelang in Ausschaffungshaft zu behalten. So wies das oberste Gericht zum Beispiel im Sommer 2020 den Kanton Aargau an, einen Sri Lanker umgehend aus der Haft zu entlassen. Inzwischen ist der internationale Flugbetrieb wieder aufgenommen worden und der Kanton setzt mit der neuen Regelung für das Migrationsamt stärker auf die Ausschaffungshaft. Dennoch hält der Regierungsrat in seiner Antwort fest: «Ein lückenloser, behördlich kontrollierter Vollzug der Landesverweisung kann aufgrund der heute geltenden bundesrechtlichen Vorgaben nicht gewährleistet werden.»