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Obwohl er seine Strafe von 13 Jahren Zuchthaus abgesessen hat, muss der Schweizer, der 2002 in Egliswil eine Prostituierte getötet hat, hinter Gitter bleiben. Auch das Bundesgericht sieht bei einer Freilassung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Mit über 30 Messerstichen hatte der Mann im August 2002 in Egliswil im Bezirk Lenzburg eine Prostituierte getötet. Zuvor hatte er der Frau über Jahre hinweg grössere Geldsummen in der Hoffnung zukommen lassen, sie würde mit ihm eine Beziehung eingehen.
Vor etwas mehr als einem Jahr hätte der Mann aus der Haft entlassen werden sollen, weil er seine 13-jährige Freiheitsstrafe abgesessen hatte. Gestützt auf ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sprach das Bezirksgericht Lenzburg im Mai dieses Jahres jedoch eine stationäre Massnahme aus, was ermöglichte, den als gefährlich eingestuften Mann weiterhin hinter Gitter zu halten.
Dagegen erhob der Mann Beschwerde und verlangte, umgehend aus der Haft entlassen zu werden, zumal das Gutachten die allgemeine Rückfallgefahr als gering bis moderat einstufe.
Eine Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe, wie dies in seinem Fall geschehen sei, sei nur in klaren Ausnahmefällen zulässig und müsse verhältnismässig sein. Sowohl das Obergericht des Kantons Aargau als nun auch das Bundesgericht haben die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht verweist auf das psychiatrische Gutachten, dem zu entnehmen ist, dass von einer Risikokonstellation auszugehen ist.
Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von eingeschränkten allgemeinen psychischen Fähigkeiten, einem geringen adaptiven Funktionsniveau, einer grossen emotionalen und sexuellen Bedürftigkeit, einem geringen sozialen Urteilsvermögen und einer deutlich eingeschränkten Fähigkeit, die gewünschten Beziehungen herzustellen und zu halten.
Laut Gutachten muss deshalb die Rückfallgefahr für ein schweres Gewaltdelikt im Kontext eines Beziehungsdelikts als moderat erhöht eingestuft werden.
Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang auch, dass der Mann noch während des Strafvollzugs heimlich versucht hatte, Kontakt zu einer Prostituierten herzustellen. Es sei deshalb konkret zu befürchten, dass sich der Mann in eine ähnliche Beziehungskonstellation hineinmanövrieren könnte, wie sie bereits einmal zu einer vorsätzlichen Tötung geführt habe und wie er sie nach wie vor nicht zu meistern verstehe.
Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, so das Bundesgericht, müsse deshalb bejaht werden. Damit bleibt es dabei: Der Mann muss sich bis auf Weiteres einer stationären Behandlung hinter Gitter unterziehen.
(Urteil 6B_994/2016 vom 7.11.2016)