Bundesgericht
Aargauer Skandalarzt (83) darf keine Patienten mehr behandeln – wütende Bürger meldeten sich beim Kanton

Der Skandalarzt aus Klingnau muss seine ärztliche Tätigkeit im Kanton Aargau beenden. Das Bundesgericht bestätigt in einem Zwischenentscheid den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung, den das Gesundheitsdepartement verfügt hatte.

Philipp Zimmermann
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Vor rund einem Jahr, am 24. November 2017, entzog das kantonale Departement für Gesundheit und Soziales (DGS) dem heute 83-jährigen Arzt H.S. aus Klingnau AG die Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit. Dagegen wehrte sich der deutsche Staatsbürger durch mehrere Instanzen mit Beschwerden. Nun hat das Bundesgericht einen Zwischenentscheid gefällt: Er darf per sofort im ganzen Kanton keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben. Das DGS machte diesen Entscheid am Dienstag publik. «Der Arzt hat jetzt eine Frist bis Mitte Dezember, um die Anordnungen umzusetzen», sagt Sprecherin Karin Müller.

Zuvor waren seine Beschwerden vom Aargauer Regierungsrat und Aargauer Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Die Regierung hatte davon abgesehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dann hätte der Entzug per sofort gegolten. «Wir sind zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind», sagte Gesundheitsdirektorin Franziska Roth damals.

Patienten informieren

«Wir sind sehr froh, dass das Bundesgericht unserem Antrag auf sofortige Tätigkeitseinstellung gefolgt ist. Nun warten wir auf den Endentscheid des Bundesgerichts», sagt DGS-Sprecherin Karin Müller.» Der Arzt müsse seine Praxis aber nicht liquidieren. Theoretisch könnte er einen Stellvertreter anstellen. «Wir erwarten von ihm auch, dass er mit einer Nachricht auf seinem Telefonbeantworter darauf hinweist und die Patientinnen und Patienten die Information erhalten, wie sie ihre Krankengeschichten beziehen können», sagt Müller.

Praktiziert der Arzt trotzdem weiter, muss er mit einer Strafanzeige rechnen. «Das Gesundheitsdepartement wird sich auch vor Ort vergewissern, dass er nicht mehr als Arzt tätig ist», bekräftigt Müller. Es würde auch allfällige Hinweise aus der Bevölkerung entgegennehmen. Wie die AZ weiss, haben sich in den letzten Monaten schon diverse wütende Bürger aus Klingnau per E-Mail oder Telefon mit Nachfragen an den Kanton gewendet, die nicht verstehen können, dass der Arzt so lange praktizieren durfte.

Urteil vor 2,5 Jahren

Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte H.S. im März 2016 wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagesätzen sowie eine Busse von 8000 Franken. Er hatte einem schwerstabhängigen Junkie insgesamt 4500 Tabletten des Betäubungsmittel Dormicum sowie zwei bis drei Packungen Rohypnol verschrieben. Die Medikamente hatte er sich im Apotheken-Grosshandel bestellt.

Bereits im September 2014 hatte das DGS den Mediziner per Verfügung wegen Verstosses gegen die Berufspflichten mit einer Busse von 3000 Franken verwarnt. Er hatte zudem in seiner 2008 eröffneten Praxis – er war zuvor bis zur Pensionierung in Deutschland tätig gewesen – Patienten illegal rezeptpflichtige Medikamente verkauft, obwohl er über keine Selbstdispensationsbewilligung verfügte. Ebenso hatte er das Betäubungs- und Heilmittelgesetz missachtet und war seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen.

Egoistische Motive und Gier

Das DGS entzog H.S. die Berufsausübungsbewilligung mit der Begründung, er habe durch die Verurteilung die für eine fachlich selbstständige ärztliche Tätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit verloren. Dass er nur einmal verurteilt worden sei, spiele keine Rolle. Stattdessen verwies es auf die Schwere der Delikte und dass er kein Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe, indem er nicht aus Hilfsbereitschaft, sondern aus egoistischen Motiven und Gier gehandelt habe.

Weiter auf seine Gleichgültigkeit gegenüber den Schweizer Vorschriften und seine fehlende Einsicht in das begangene Unrecht. Seine Straftaten und seine generelle Haltung stünden auch in krassem Gegensatz zu den Grundsätzen seines Berufs, der Wissenschaft und Ethik.

Bei Santésuisse aufgefallen

H.S. führte in einer Grossstadt im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen 33 Jahre lang eine Praxis, ehe er drei Jahre in einer Kleinstadt praktizierte. 2008 erhielt er als 73-Jähriger im Aargau die Berufsausübungsbewilligung. Später Er fiel er auch bei Wirtschaftsprüfungen des Krankenkassenverbandes Santésuisse auf, wie AZ-Recherchen zeigten. Er stellte seinen Patienten im Durchschnitt massiv höhere Rechnungen aus als die anderen Hausärzte der Region. Nach einem Vergleich musste er einen Betrag zurückzahlen, dessen Höhe Santésuisse nicht nannte.

Ein Betreibungsregister-Auszug vom Januar 2018 weist für die letzten fünf Jahre 22 Betreibungen im Gesamtbetrag von über 240’000 Franken aus, 155’000 Franken davon waren noch offen.

Heute würde S. bei einer Einreise in den Aargau die Zulassung nicht mehr so leicht erhalten. Seit März 2017 erhalten ausländische Ärzte diese nur, wenn sie über einen Schweizer Weiterbildungstitel verfügen, oder nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte.