Mitarbeitende des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit haben am Grenzübergang St.Margrethen einen ausgestopften Geparden sichergestellt. Ein Deutscher wollte das Tier im Auto über die Grenze bringen. Ihm fehlte allerdings eine nötige Bewilligung.
Ein deutscher Staatsbürger war Ende Oktober mit einer ungewöhnlichen Fracht in seinem Kofferraum unterwegs. Wie das Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am Donnerstag in einer Medienmitteilung schreibt, wollte er einen ausgestopften Geparden mit seinem Privatfahrzeug von Österreich in die Schweiz einführen. Der Gepard sei für eine in der Schweiz wohnhafte Privatperson bestimmt gewesen und wurde bei der Einfuhr am Grenzübergang St.Margrethen ordentlich angemeldet. Aufgrund einer fehlenden CITES-Bewilligung sei der Gepard von den Mitarbeitenden des BAZG jedoch sichergestellt worden.
Zum Schutz von Bevölkerung, Umwelt und Wirtschaft dürfen einige Tiere und Pflanzen nicht in die Schweiz gebracht werden, oder nur mit einer entsprechenden Bewilligung. Dies betreffe zum Beispiel alle vom Aussterben bedrohten Arten. Das internationale Artenschutzabkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch bekannt als «Washingtoner Artenschutzabkommen», regelt den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie mit Produkten, die aus solchen Tier- und Pflanzenarten hergestellt worden sind.
Weltweit haben sich über 180 Länder dazu verpflichtet, zugunsten des Artenschutzes durch CITES zusammenzuarbeiten. In der Schweiz ist laut Communiqué das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig für die Umsetzung des Abkommens. Das BAZG führe im Auftrag des BLV entsprechende Kontrollen an den Grenzen und bei Warensendungen durch. Bei festgestellten Verstössen – wie im vorliegenden Fall – informiert das BAZG das BLV. Welches als zuständige Behörde prüfe, ob und welche CITES-Bestimmungen verletzt worden sind und entscheidet über das weitere Vorgehen.
In der Schweiz seien für den Import und Export von CITES-Exemplaren meist eine Einfuhr- und eine Ausfuhrbewilligung erforderlich. Diese werden direkt vom BLV ausgestellt. Bei Unklarheiten im Umgang mit exotischen Tieren, Pflanzen oder Produkten aus solchen empfiehlt es sich, sich vorgängig zu informieren oder die Behörden zu kontaktieren. (BAZG/evw)