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Kanton Solothurn
Beschäftigen die als Geschäftsaufwand verbuchten Wahlkampfkosten von SVP-Mann Heinz Müller noch die höchsten Landesgerichte? Oberstaatsanwalt Felix Bänziger zumindest wird den Fall nicht weiterziehen. Was Heinz Müller macht, ist noch nicht klar.
«Ich werde das Urteil nicht ans Bundesgericht weiterziehen», sagt Oberstaatsanwalt Felix Bänziger auf Anfrage zum Fall Heinz Müller. Der 52-jährige Ex-Präsident der SVP Kanton Solothurn und Kantonsrat ist vor zwei Monaten bezüglich der Verbuchung von 170 000 Franken seines Nationalrats-Wahlkampfes 2007 über sein Geschäft freigesprochen worden. Im Zusammenhang mit einem privaten Wohnungstausch-Vertrag im Jahr 2005 hat ihn das Obergericht schuldig gesprochen. Müller hatte die Gebühren von 16 575 Franken über sein Geschäft verbucht.
Am 18. Januar läuft die Rekursfrist gegen das Urteil ab. Bänziger begründet den Verzicht damit, dass das Gericht «die wichtigste Frage geklärt hat, nämlich dass die Finanzierung des Wahlkampfs über die Firma objektiv den Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllte». Beim verneinten subjektiven Tatbestand gehe es um eine Frage, die nur schwer beim Bundesgericht zu «drehen» sei. Im Übrigen «erfolgte ja im Liegenschaftsgeschäft ein Schuldspruch», so der Oberstaatsanwalt.
Heinz Müller muss abwägen
Offen ist, was Heinz Müller macht. Er und sein Anwalt Roland Bühler geben ihren Entscheid erst am 18. Januar bekannt. Bühler sieht durchaus Chancen vor Bundesgericht. Laut dem Urteil des Obergerichtes hat Müller fahrlässig aber nicht vorsätzlich gehandelt. Dies deshalb, weil er besagte Buchungen von der Revisionsstelle absegnen liess. «Genau dasselbe hatte Müller aber auch beim Liegenschaftsgeschäft gemacht», so Bühler. Hier gehe das Obergericht aber von einem Vorsatz aus. Dieselben Prämissen - einmal soll einer aber ohne, einmal mit Vorsatz gehandelt haben? Die juristischen Chancen seien das eine, die persönliche Lebenssituation das andere. «Was bingts?», laute hier die Frage für seinen Mandanten, so Bühler.
Müller will ja bekanntlich nicht mehr für den Kantonsrat kandidieren (wir berichteten). Das Liegenschaftsgeschäft sei als leichtes Vergehen eingestuft worden. Von daher sei auch davon auszugehen, dass die Strafsteuer gering bemessen werde. Zum Vergleich: Bei einem Schuldspruch bezüglich der Wahlkampfkosten hätte Müller nach Angaben seines Anwaltes rund 250000 Franken Strafsteuer zahlen müssen. Für Müller ist es keine einfache Abwägung. Ihn wurmt es, dass er als Steuerbetrüger abgestempelt ist.
Streit mit Bundesverwaltung
Unabhängig des strafrechtlichen Verfahrens sind besagte Buchungen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung Gegenstand eines Verrechnungssteuerverfahrens. Müller ist eine Rechnung über 90000 Franken ins Haus geflattert, welche laut Bühler beim Amt angefochten worden ist. Bühler geht davon aus, dass die Rechnung zurückgezogen wird, da es am Schluss auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen würde. Wenn nicht, werde der Fall ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen. «Das ist beschlossene Sache», so Bühler.