Bundesgerichtsentscheid
Zu wenig um Arbeitsstelle und Integration bemüht: Frau muss nach 18 Jahren zurück in die Türkei

Eine Türkin ist keiner Arbeit nachgegangen und war von der Sozialhilfe abhängig. Nun riss den Behörden der Geduldsfaden: Nach 18 Jahren in der Schweiz erfolgt für die Frau die Wegweisung in die Türkei.

Urs Mathys
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Das Bundesgericht hat entschieden: Nach 18 Jahren Aufenthalt muss die Frau zurück in die Türkei.

Das Bundesgericht hat entschieden: Nach 18 Jahren Aufenthalt muss die Frau zurück in die Türkei.

Keystone

Eine 35-jährige türkische Staatsangehörige muss die Schweiz definitiv verlassen: Auch das Bundesgericht gewichtet die von ihr angehäuften Schulden, ihre von den Behörden seit Jahren kritisierte mangelnde Bereitschaft, sich um eine Arbeitsstelle und die Integration zu bemühen, schwerer als ihre persönliche Befindlichkeit. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihr zumutbar.

Die Türkin heiratete 2002 als erst 17-Jährige einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten, 13 Jahre älteren Landsmann und erhielt hier im Dezember 2002 vom Solothurner Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Oktober 2003 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Doch das Glück – so es dieses je gegeben hat – sollte nicht lange währen: Bereits im Mai 2004 verbrachte der Kindsvater den erst siebenmonatigen Sohn zu den Eltern in die Türkei, und im Juni 2008 wurde die junge Frau von ihrem wiederholt gewalttätig gewordenen Ehemann geschieden. Dieser setzte sich irgendwann ins Ausland ab.

Im September 2006 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Frau um ein Jahr – schon damals verbunden mit der Aufforderung, ihre Arbeits-, Wohn-, und Ehesituation sowie die Kindesbetreuung zu stabilisieren. Und schon damals wurde ihr bei gleichbleibenden oder verschlechterten Verhältnissen die Wegweisung in Aussicht gestellt. An weiteren Chancen, die der Frau gewährt wurden, fehlte es nicht – alle stets verbunden mit der Anordnung, sich stärker um ihre Integration zu bemühen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und insbesondere einer dauernden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im April 2019 riss den Solothurner Behörden dann endlich der Geduldsfaden: Die Aufenthaltsbewilligung wurde nicht mehr verlängert und die Frau angewiesen, die Schweiz zu verlassen. Der Hintergrund: Mittlerweile waren Sozialhilfeleistungen von über 330'000 Franken aufgelaufen, gegen die Frau bestand eine Betreibung mit Rechtsvorschlag von 1300 Franken und schliesslich lagen 35 Verlustscheine über fast 26'000 Franken vor.

Eine Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid des Migrationsamtes wurde vom Solothurner Verwaltungsgericht im November 2019 abgewiesen, worauf die Frau den Fall schliesslich ans Bundesgericht weiterzog. Ihre Rechtsvertreterin verlangte, dass von einer Wegweisung abzusehen sei, zumal das Verwaltungsgericht in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung der Situation der Beschwerdeführerin – Opfer häuslicher Gewalt, unfreiwillige Trennung vom Kind, beschränkte kognitive Fähigkeiten, psychische und physische Beeinträchtigungen – zu wenig Rechnung getragen habe.
Die 2. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts schützt aber in ihren Erwägungen die Argumentation der Vorinstanz auf der ganzen Linie und weist die Beschwerde ab (Urteil 2C_9/2020). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar in den letzten Jahren wiederholt um Arbeit bemüht, die Arbeitsverhältnisse aber jeweils kurzfristig wieder abgebrochen. Alle Bemühungen zur beruflichen und wirtschaftlichen Integration seien letztlich am Verhalten der Frau gescheitert. Diese müsse inzwischen schlicht als «nicht mehr vermittelbar» gelten.

Die höchsten Richter teilen die «willkürfreie Feststellung» des Verwaltungsgerichts, dass bei der Frau «die Gefahr besteht, dass die Sozialhilfeabhängigkeit fortdauern wird». Sie habe «wiederholt und über eine lange Zeitdauer eine Chance erhalten, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, doch tat sie dies nicht». Der erfolgte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei letztlich weder offensichtlich unhaltbar noch unverhältnismässig, so das Bundesgericht.